Volksverhetzung im Internet – 
Strafbarkeit und rechtliche Konsequenzen

Volksverhetzung

Mit dem fortschreitenden Einfluss digitaler Medien rückt die strafrechtliche Relevanz von Online-Äußerungen zunehmend in den Fokus. Ein zentrales Thema dabei ist die Volksverhetzung im Internet, die unter bestimmten Voraussetzungen den Straftatbestand des § 130 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, typische Erscheinungsformen und die rechtlichen Folgen.

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Warum einen Rechtsanwalt einschalten?

Das Einschalten eines Rechtsanwalts als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist nicht nur empfehlenswert, sondern oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Hier sind die wichtigsten Gründe – auch aus juristischer Sicht – warum du als Beschuldigter unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen solltest:

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Akteneinsichtsrecht (nur über den Anwalt)

Als Beschuldigter hast du kein eigenes Recht auf Akteneinsicht. Dieses steht nur deinem Verteidiger gemäß § 147 StPO zu. Ohne die vollständige Kenntnis des Akteninhalts – etwa der Beweislage, Aussagen von Zeugen oder Gutachten – kannst du dich nicht effektiv verteidigen.➡️ Ein Anwalt kann die Akte einsehen und deine Verteidigungsstrategie darauf aufbauen.

Aussageverhalten gezielt steuern

Viele Beschuldigte begehen den Fehler, ohne anwaltliche Beratung auszusagen – und schaden sich dadurch selbst. Ein Verteidiger kann prüfen, ob es besser ist, zunächst zu schweigen (was dein gutes Recht ist, § 136 StPO), oder ob eine Einlassung sinnvoll ist. ➡️ Reden ist Silber – Schweigen kann Gold sein.

Juristischer Beistand gegen staatliche Macht

Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) verfügen über Fachwissen, Mittel und Erfahrung. Als Laie bist du ihnen oft hoffnungslos unterlegen. ➡️ Ein Verteidiger sorgt für Waffengleichheit und achtet auf die Einhaltung deiner Rechte.

Dr. Dejan Dardić 
RECHTSANWALT | STRAFVERTEIDIGER.

Risiko ohne Anwalt.

Als Beschuldigter bist du in einer rechtlich hochkomplexen und oft belastenden Situation. Ohne anwaltliche Unterstützung riskierst du Fehler, die dich teuer zu stehen kommen können – im schlimmsten Fall sogar mit einer Verurteilung.

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Milderung oder Einstellung möglich

Ein Anwalt kann mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhandeln – etwa über eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO (geringe Schuld) oder über eine Strafmilderung bei Geständnis, Schadenswiedergutmachung etc. ➡️ Oft kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden – das spart Nerven, Geld und möglicherweise ein Strafregistereintrag.

Schutz vor Beweismittelfehlern Verfahrensverstößen

Ein Anwalt erkennt, ob Beweise rechtmäßig erhoben wurden (z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung, Vernehmung ohne Belehrung). Ist das nicht der Fall, kann er deren Verwertung angreifen. ➡️ Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen – das kann das Verfahren kippen.

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Volksverhetzung im Internet – 
Strafbarkeit und rechtliche Konsequenzen

Die Volksverhetzung ist in § 130 StGB normiert und stellt eine Straftat gegen den öffentlichen Frieden dar. Der Tatbestand erfasst insbesondere Handlungen, die: 

-zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe aufstacheln, 

-zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern, 

-die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. 

Der Gesetzgeber hat den Straftatbestand zuletzt durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und Änderungen im Telemediengesetz (TMG) ergänzt, um insbesondere Online-Plattformen stärker in die Pflicht zu nehmen.

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Strafbarkeit von Online-Äußerungen

Im digitalen Raum – insbesondere in sozialen Netzwerken, Kommentarspalten, Blogs und Messenger-Diensten – ist die Schwelle zur Strafbarkeit schnell überschritten. Volksverhetzende Inhalte können dort einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, was regelmäßig zur Erfüllung des Merkmals der öffentlichen Verbreitung führt (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Typische Fallkonstellationen sind unter anderem: Hasskommentare gegen ethnische oder religiöse Gruppen, Holocaustleugnung oder Relativierung nationalsozialistischer Verbrechen, Aufrufe zur Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, das Teilen oder Verlinken entsprechender Inhalte.

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Strafrahmen und rechtliche Folgen

Die Volksverhetzung wird in der Regel mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. In minder schweren Fällen ist auch eine Geldstrafe möglich (§ 130 Abs. 4 StGB). Wird der Tatbestand im Internet erfüllt, kann die Reichweite der Veröffentlichung als strafschärfend gewertet werden. 

Zudem drohen: Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme elektronischer Geräte, Einträge im Bundeszentralregister (Führungszeugnis), arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen, insbesondere im öffentlichen Dienst, zivilrechtliche Ansprüche, z. B. auf Unterlassung und Schadensersatz.

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Prävention und rechtlicher Schutz

Betroffene von Volksverhetzung im Internet haben Anspruch auf strafrechtlichen Schutz. Behörden und Plattformbetreiber sind verpflichtet, strafbare Inhalte zu prüfen, zu löschen und zur Anzeige zu bringen. Für Beschuldigte empfiehlt sich frühzeitig die rechtsanwaltliche Beratung und Verteidigung, da bereits Äußerungen im Rahmen polizeilicher Vernehmungen nachteilig ausgelegt werden können.

Grenzen der Meinungsfreiheit

Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind dort erreicht, wo strafbare Inhalte verbreitet werden. Wer sich im Internet volksverhetzend äußert, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Zugleich stehen Betroffenen effektive Schutzmechanismen zur Verfügung. Ob als Beschuldigter oder als Opfer – eine frühzeitige rechtliche Einschätzung ist in jedem Fall empfehlenswert.

Dr. Dejan Dardić 
RECHTSANWALT | STRAFVERTEIDIGER.

Gute Verteidigung. Frühzeitig. Gezielt. Einstellung möglich.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB konnte ich für unseren Mandanten durch eine frühzeitige und gezielte Verteidigung die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen. Bereits in einem frühen Verfahrensstadium wurde durch anwaltliche Intervention dargelegt, dass weder der erforderliche öffentliche Charakter der Äußerung noch eine strafbare Verletzung der Menschenwürde nachweisbar war. Die Staatsanwaltschaft sah daraufhin von der Erhebung öffentlicher Klage ab.

Fazit: Ein gut vorbereitetes Verteidigungskonzept kann bereits im Ermittlungsverfahren zu einer vollständigen Entlastung des Beschuldigten führen. Gerade bei sensiblen Vorwürfen wie der Volksverhetzung ist eine schnelle, diskrete und kompetente Strafverteidigung entscheidend.

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Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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FAQ – Volksverhetzung im Internet: 
Häufig gestellte Fragen

Fragen & Antworten

Was ist Volksverhetzung gemäß § 130 StGB?

Volksverhetzung bezeichnet Straftaten, bei denen der öffentliche Frieden gestört wird, indem zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufgerufen oder deren Menschenwürde angegriffen wird. Dies umfasst auch rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Inhalte – insbesondere, wenn sie öffentlich geäußert oder verbreitet werden.

Ist Volksverhetzung auch im Internet strafbar?

Ja. Äußerungen im Internet – etwa in sozialen Netzwerken, Kommentarspalten, Foren oder Messenger-Diensten – unterliegen denselben strafrechtlichen Regeln wie im analogen Raum. Durch die Reichweite digitaler Medien kann sogar ein erhöhter Strafrahmen relevant werden.

Welche Strafen drohen bei Volksverhetzung im Internet?

Volksverhetzung kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden (§ 130 Abs. 1 StGB). In besonders schweren Fällen oder bei wiederholter Tatbegehung drohen höhere Strafen. Auch Geldstrafen, Einträge ins Führungszeugnis und berufliche Konsequenzen sind möglich.

Welche Äußerungen gelten als volksverhetzend?

Typische Beispiele sind: Aufrufe zu Gewalt gegen bestimmte Gruppen (z. B. Ausländer, Muslime, Juden), Verherrlichung oder Leugnung des Holocausts, Verbreitung rassistischer oder extremistischer Inhalte, Beleidigende, menschenverachtende oder hetzerische Kommentare in der Öffentlichkeit (z. B. Social Media).

Wann gilt eine Äußerung als „öffentlich“ im Sinne des § 130 StGB?

Eine Äußerung ist öffentlich, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird – etwa über Facebook, X (ehem. Twitter), Instagram, YouTube oder in einem offenen Online-Forum. Auch das massenhafte Versenden über Messenger-Dienste (z. B. Telegram-Gruppen) kann darunterfallen.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich wegen Volksverhetzung angezeigt werde?

Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung. Jede unbedachte Äußerung kann sich negativ auf das Verfahren auswirken. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft die Vorwürfe und entwickelt eine geeignete Verteidigungsstrategie.

Ist Meinungsfreiheit nicht durch das Grundgesetz geschützt?

Ja – die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 GG garantiert. Sie findet jedoch dort ihre Grenzen, wo strafrechtlich relevante Inhalte geäußert werden. Volksverhetzende, beleidigende oder gewaltverherrlichende Aussagen sind vom Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst.

Können auch private Nachrichten als Volksverhetzung gelten?

Grundsätzlich muss die Äußerung „öffentlich“ erfolgen, um den Tatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen. In Einzelfällen kann jedoch auch die Verbreitung in geschlossenen Gruppen (z. B. größere WhatsApp-Gruppen) als ausreichend gelten – insbesondere, wenn die Zahl der Empfänger hoch oder die Inhalte weitergeleitet wurden.

Dr. Dejan Dardić 
RECHTSANWALT | STRAFVERTEIDIGER.

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