Geldwäsche. Strafbarkeit. Ermittlungsverfahren.

Geldwäsche. Strafbarkeit. Strafe.

Geldwäsche stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität und Stabilität der Finanzsysteme weltweit dar. Als kriminelles Verfahren dient sie dem Zweck, illegale Erträge aus strafbaren Handlungen wie Betrug, Drogenhandel oder Steuerhinterziehung zu verschleiern und diese Gelder als scheinbar rechtmäßig zu präsentieren. Die Strafbarkeit von Geldwäsche ergibt sich aus dem Bestreben, den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schaden zu bekämpfen, der durch die Nutzung von illegalen Mitteln für legale Zwecke verursacht wird. Durch den gezielten Einsatz von komplexen Transaktionen und Scheinfirmen zielt die Geldwäsche darauf ab, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und sie in den regulären Wirtschaftskreislauf einzugliedern. 

Dr. Dejan Dardic

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardic ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Er berät sie in allen strafrechtlichen Angelegenheiten und vertritt sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof in Strafsachen. 

  • Spezialisiert auf Strafrecht. 
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Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche gemäß § 261 (StGB) bezeichnet den Vorgang, durch den illegale Vermögenswerte in den regulären Wirtschaftskreislauf eingebracht werden, um ihre illegale Herkunft zu verschleiern. Das Ziel der Geldwäsche ist es, die Herkunft dieser Gelder zu verschleiern, sodass sie als rechtmäßig erworben erscheinen.

Wo ist die Geldwäsche geregelt?

Die Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt. Der Tatbestand der Geldwäsche setzt voraus, dass jemand einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, verheimlicht, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder ihn in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt. Dabei umfasst der Begriff Gegenstand nicht nur Geld, sondern auch andere Vermögenswerte. Entscheidend ist, dass dieser Gegenstand (zB. Geld) aus einer vorherigen Straftat resultiert.




Welche Taten kommen in Betracht?

Es gibt eine Vielzahl von rechtswidrigen Vortatdelikten die in Geldwäsche münden können. Häufige Taten: Bestechung; Drogenhandel, Zuhälterei, Glückspiel, Steuerhinterziehung aber auch Nutzer von illegalem IPTV.

Welche Strafen drohen?

Es drohen Freiheisstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Wichtig: Geldwäsche setzt nicht nur Vorsatz voraus. Sie machen sich auch strafbar, wenn Sie leichtfertig (Fahrlässig) handeln. Dies ergibt sich aus § 261 Abs. 6 StGB. Danach droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe!

Warum einen Rechtsanwalt beauftragen?

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat läuft, dann sollten Sie sich unbedingt einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen! Im Ermittlungsverfahren ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die eigenen Rechte effektiv zu schützen. Das Ermittlungsverfahren dient der Aufklärung von Straftaten und kann für Betroffene mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sein. Ein Rechtsanwalt bietet wichtige Unterstützung, indem er Akteneinsicht beantragt und den Überblick über die Beweislage behält. Dadurch kann er die Strategie der Verteidigung gezielt darauf abstimmen.




Ermittlungsverfahren. Was tun?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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