Tattos & Strafrecht - strafrechtliche Probleme.

Tattos & Strafrecht

Tattoos sind längst zu einem festen Bestandteil der modernen Körperkultur geworden und werden von vielen Menschen als Ausdruck von Individualität, Kunst oder persönlichen Erlebnissen betrachtet. Während die künstlerische Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper in Deutschland grundsätzlich geschützt sind, berühren Tätowierungen in bestimmten Fällen auch rechtliche Fragen. Hierbei spielen insbesondere strafrechtliche Aspekte eine Rolle, die von der Körperverletzung bis hin zu Fragen der Einwilligung und der Berufsausübung von Tätowiererinnen und Tätowierern reichen. Das Tätowieren an sich ist keine Straftat, solange es unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird. Allerdings gibt es bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen, die beachtet werden müssen. Was ist erlaubt und was ist verboten? Wer kann sich überhaupt strafbar machen?

Tattos: Rechtliche Einordnung & Streitfragen

Das deutsche Strafrecht legt klare Grundsätze fest, unter welchen Bedingungen das Anbringen eines Tattoos legal ist und wann strafrechtliche Konsequenzen drohen können. Besonders relevant sind hierbei die Einwilligung der tätowierten Person, die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie mögliche Risiken bei Minderjährigen oder bei fehlerhaften Tätowierungen. Der Beitrag bietet einen Überblick über die rechtliche Einordnung von Tattoos im Strafrecht, beleuchtet relevante Normen und zeigt auf, in welchen Fällen Tätowierungen rechtliche Streitfragen auslösen können.



Tättowierung - Körperverletzung §§ 223 StGB

Strafbarkeit nach 
§ 223 Abs. 1 StGB?

Rein juristisch stellt das Tätowieren nach § 223 StGB eine Körperverletzung dar, da es zu einer körperlichen Veränderung durch das Einbringen von Farbpigmenten in die Haut kommt. § 223 StGB enthält zwei Varianten der Körperverletzung: Zum einen die körperliche Misshandlung und zum anderen die Gesundheitsschädigung. Beide stehen selbstständig nebeneinander, überschneiden sich aber häufig. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder das Steigern eines pathologischen Zustandes. Die körperliche Misshandlung hingegen ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Integrität nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Bei einem Tattoo wird mittels einer Punktierung der Haut ein Farbstoff in den menschlichen Körper  eingebracht. Dies erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung gem. § 223 StGB. 

Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

Des Weiteren kann es sich bei dem Stechen eines Tattos um eine gefährliche Körperverletzung handeln, da eine solche mittels eines Tätowiergeräts vorgenommen wird. Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Es muss somit im Einzelfall geprüft werden, ob der konkrete Einsatz des Tätowiergeräts geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Auf die bloße Eignung des Geräts kommt es nicht an, sie muss auch erheblich sein. Es muss also nach der konkreten Art der Verwendung die Eignung bestehen, die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneidend zu beeinträchtigen, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter zu leiden hat. Ein Tätowiergerät hat nicht per se eine solche Eignung, sondern es kommt auf die konkrete Art seiner Verwendung an.

Rechtswidrigkeit erforderlich

Eine Tätowierung ist aber nur dann als Körperverletzung strafbar, wenn sie rechtswidrig erfolgt ist, dh. der Tättöwierer müsste bei dem Stechen des Tattos rechtswidrig gehandelt haben. Eine Rechtswidrigkeit entfällt jedoch, wenn in die Körperverletzung eingewilligt worden ist. Sofern eine Einwilligung vorlag, ist das Tätowieren nicht rechtswidrig erfolgt und eine Strafbarkeit nach §§ 223 ff. StGB entfällt. Damit diese Handlung nicht strafbar ist, muss die betroffene Person wirksam einwilligen.

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Wirksame Einwilligung. Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung: Freiwilligkeit: Die Einwilligung darf nicht unter Zwang oder Druck erfolgen. Einsichtsfähigkeit: Die Person muss die Tragweite der Einwilligung verstehen können. Aufklärung: Der Tätowierer ist verpflichtet, den Kunden über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären, z. B. Infektionen, allergische Reaktionen oder Narbenbildung. Mündigkeit: Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ohne Zustimmung der Eltern könnte das Tätowieren strafbar sein. Ohne Einwilligung der tätowierten Person erfüllt das Tätowieren den Straftatbestand der Körperverletzung und ist strafbar.

Ist das Tättowieren Minderjähriger strafbar?

Eines der häufigste Irrtümer ist, dass das Tättowieren Minderjähriger unter 18 Jahren strafbar sei. Das ist nicht richtig. Es gibt gerade keine Altersgrenze für das Tättowieren. Somit lautet die Antwort: Nein. Allerdings ist zu beachten, dass ein Minderjähriger unter Umständen die Einwilligung seiner Eltern benötigt oder selbst die Einwilligung zur Vornahme erteilt. Die setzt voraus, dass der Minderjährig über die mit dem Eingriff in seinen Körper verbundenen Gesundheitsrisiken aufgeklärt wurde. Ob der Minderjährige die Aufklärung verstanden hat und seine Einwilligung somit wirksam ist, hängt von der geistigen Reife und Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab. Sie zu beurteilen liegt in der Verantwortung des Tätowierers. Jede Fehleinschätzung geht daher zu seinen Lasten. Somit bedarf es bei Minderjährigen einer wirksamen Einwilligung die je nach Fall von den Eltern erteilt werden muss. 

Tättowierung & Körperverletzung. Fazit

Eine Tättowierung stellt zunächst einmal eine Körperverletzung gem. § 223 Abs.1 StGB und je nach Fall sogar eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Strafbarkeit wegen §§ 223, 224 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn eine wirksame Einwilligung erteilt worden ist; bei Minderjährigen ist grundsätzlich die Einwilligung der Eltern erforderlich. Der Minderjährige kann je nach Einzelfall auch selbst die Einwilligung erteilen. 




Verbotene Inhalte und Symbole § 86a StGB

Tättowierung bestimmter Symbole NICHT strafbar!

Das Stechen bestimmter Symbole oder Motive ist in Deutschland gerade nicht ausdrücklich verboten, sondern das öffentliche zur Schau stellen / zeigen derartiger Symbole und Inhalte. Als Straftat kommt hier § 86a StGB in Betracht. Nach § 86a StGB ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar. Dazu gehören: Hakenkreuze, SS-Runen und andere nationalsozialistische Symbole. Kennzeichen extremistischer Organisationen. 

Kann sich auch der Tätowierer strafbar machen?

Dass sich der Tättowierte strafbar machen kann, dürfte klar sein. Aber wie sieht es mit dem Tätowierer aus? Ein Tätowierer macht sich nicht automatisch strafbar, wenn er Nazi-Motive auf die Haut eines Kunden tätowiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tätowierung an einer Körperstelle angebracht wird, die für andere kaum sichtbar ist, oder wenn der Kunde glaubhaft versichert, das er das verbotene Symbol nicht öffentlich zeigen wird bzw. nicht beabsichtigt. Aber: Selbst wenn der Kunde sich nicht daran hält und das Symbol doch öffentlich zur Schau stellt, kann der Tätowierer in der Regel nicht wegen Beihilfe zur Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen belangt werden, §§ 86a, 27 StGB.

Welche Strafen? 
§ 86a StGB und § 130 StGB

Im Falle einer Verurteilung nach § 86a StGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Aber es kommt nicht nur eine Strafbarkeit nach § 86a StGB in Betracht, sondern auch nach § 130 StGB - wegen Volksverhetzung. Im Falle einer Verurteilung wegen Volksverhetzung kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht. Übrigens: Es besteht nicht die Möglichkeit den Betroffenen aufzuerlegen, dass verbotene Tattoo entfernen zu lassen, beispielsweise in Gestalt einer Bewährungsauflage. Eine solche Auflage ist unzulässig. Einen rechtlichen Zwang ein verfassungswidriges Tattoo zu entfernen gibt es nicht.  

Verbotenes Tattoo im Freibad - Freiheitsstrafe für NPD Politiker 

Beispielhaft für eine solche Verurteilung ist der Fall des NPD-Politikers Marcel Zech aus Brandenburg. Der Lokalpolitiker der NPD besuchte mit seinem Sohn das Freibad in Oranienburg und zeigte dabei öffentliche sein Tattoo. Es zeigt das Eingangstor des KZ-Ausschwitz versehen mit einem Spruch "Jedem das Seine". Dieser Spruch stand am Eingangstor des KZ in Buchenwald. In 1. Instanz wurde der Politiker wegen Volksverhetzung vom Amtsgericht Oranienburg zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. In 2. Instanz korrigierte das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts. Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Politiker zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung. Das Oberlandesgericht Neuruppin bestätigte das Urteil des Landgerichts und verwarf die Revision des NPD-Politikers. Damit ist das Urteil rechtskräftig.


Tattoos und das Urheberrecht

Tattoos können nach dem UrhG geschützt sein

Tattoos können urheberrechtlich geschützt sein, was häufig zu Konflikten führt, wenn Fotos von tätowierten Personen auf sozialen Medien wie Facebook oder Instagram veröffentlicht werden. Der Schutz ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), da Tattoos als Werke der bildenden Kunst gelten – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einfache oder banale Motive. In der Regel besitzt der Tätowierer die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Tätowierung. Das bedeutet, dass die Veröffentlichung eines Tattoos ohne Zustimmung des Urhebers theoretisch eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann.

Was sollte der Tätowierer wissen?!

Ein Tätowierer muss sicherstellen, dass er bei seiner Arbeit keine fremden Urheberrechte verletzt. Das Tätowieren eines urheberrechtlich geschützten Werks eines anderen Künstlers kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Oft wird in diesem Zusammenhang auf das Recht der sogenannten freien Benutzung (§ 24 UrhG) verwiesen. Eine freie Benutzung liegt vor, wenn die charakteristischen Merkmale des Originalwerks in den Hintergrund treten und die individuellen Züge des neuen Werks dominieren. Einige argumentieren zudem, dass die Übertragung eines Werks in eine andere Werkgattung – wie etwa das Tätowieren eines Gemäldes – bereits automatisch als freie Benutzung zu werten sei. Diese Ansicht ist jedoch fraglich. Daher sollte ein Tätowierer stets darauf achten, keine fremden urheberrechtlich geschützten Werke ohne Erlaubnis zu verwenden. Wird der Tätowierer vom Urheber des Originalwerks rechtlich belangt, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Kunde die Tätowierung gewünscht oder ihn freigestellt hat. Eine Freistellungserklärung ermöglicht lediglich einen Regressanspruch des Tätowierers gegen den Kunden. 

Welche Strafen nach dem UrhG

Bei Verletzung fremder Urheberrechte sieht das Gesetz (§ 106 UrhG) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Wenn die Verletzung gewerblich erfolgt (also durchaus auch im Falle von Tattoo-Studios), so droht Ihnen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG).

Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?



Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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