Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?
Als Strafbarkeit für das Veröffentlichen, Herstellen oder Verbreiten von Nacktbildern/ Intimvideos/ Sexvideos kommt insbesondere § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Es spielt dabei keine Rolle, wo solche Bilder veröffentlicht werden, sei es im Internet (Social Media, Internetseiten) oder in privaten Netzwerkgruppen, wenn sie gegen den Willen der abgebildeten Person erfolgt. In § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB heißt es:
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1). Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Das reine Weiterleiten oder Zugänglichmachen von Aufnahmen, ohne selbst an deren Erstellung beteiligt zu sein, stellt eine strafbare Handlung dar. Falls jemand intime Nacktaufnahmen im Rahmen einer persönlichen Beziehung erhalten hat und diese ohne das Wissen oder die Zustimmung der betroffenen Person weiterleitet, begeht ebenfalls eine Straftat. Meist werden diese Aufnahmen dann via WhatsApp, Facebook-Messenger, Instagram, Snapchat etc. weitergeleitet, veröffentlicht und verbreitet.
Die Verjährung von "Revenge-Porn" liegt aufgrund der möglichen zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß § 78 Abs. III Nr. 4 StGB bei fünf Jahren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass zusätzlich zivilrechtliche Fristen gelten. Aufgrund der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnten Schmerzensgeldansprüche entstehen, für die gesonderte zivilrechtliche Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind,
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