Strafbarkeit: Nacktfotos/ Sex-Video von Ex-Freundin verbreiten

Veröffentlichung. Verbreitung. Nacktfotos. 
Intime Bilder.
Intime Videos.

Der nachfolgende Beitrag thematisiert einen seit Jahren andauernden Trend, welcher unter dem Begriff "Revenge-Porn" zu Deutsch Racheporno, bekannt ist. Die Täter, dh, der Ex-Partner/ Ex-Freund etc. veröffentlicht intime Bilder oder Videos im Internet auf Portalen oder in den sozialen Netzwerken. Der Beitrag gibt einen Überblick, wie man sich als Opfer von Revenge-Porn, also der Veröffentlichung von intimen Videos oder Nacktbildern durch Ex-Partner, wehren kann. Es wird deutlich gemacht, dass solche Handlungen nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch straf- und zivilrechtlich verfolgbar sind. Betroffene haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten: Erstattung einer Strafanzeige, Unterlassungsklage und Schadensersatz. Darüber hinaus sollten Betroffene schnell Handeln und Beweise sichern. Anschließend sollten Sie sich rechtlichen Beistand einholen durch einen spezialisierten Anwalt.




Veröffentlichung und Verbreitung Nacktbilder/ Sex-Videos

Worum gehts? 

Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber geben, welche Konsequenzen drohen, wenn man Sexvideos/ Intimvideos/ Nacktbilder der Ex-Freundin/ des Ex-Partners zeig, veröffentlicht und verbreitet. Zugleich enthält der Beitrag auch Tipps wie sich Opfer dagegen wehren können.

Intime Videos/ Nacktbilder

Sobald intime Aufnahmen veröffentlicht werden, beginnt für viele Betroffene ein schmerzhafter und langwieriger Prozess. In zahlreichen Fällen erfolgt die Veröffentlichung dieser Aufnahmen durch den ehemaligen Partner. Die Bilder oder Videos werden dann auf speziellen Websites hochgeladen, die als "Revenge-Porn" bekannt sind. Selbst wenn die Nacktfotos oder Sexvideos während der Beziehung und einvernehmlich entstanden sind, bedeutet dies keineswegs, dass der Ex-Partner nach der Trennung das Recht hat, diese pornografischen Aufnahmen zu verwenden, um den früheren Partner zu demütigen oder zu erpressen.

Internet und soziale Netzwerke

Darüber hinaus ist es nicht ungewöhnlich, dass solche Aufnahmen auf Plattformen wie Facebook, oder WhatsApp verbreitet und veröffentlicht werden. Als Opfer solcher Veröffentlichungen haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, da das Gesetz vielfältige rechtliche Schutzmechanismen bietet. Geschädigte können sowohl straf- als auch zivilrechtliche Schritte gegen die Täter einleiten.

Rechtsanwalt. Beweise sichern!

Wenn Sie Opfer der Veröffentlichung von pornografischem Material werden, ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. Ein solcher Anwalt weiß genau, welche rechtlichen Schritte in Ihrem individuellen Fall erforderlich sind. Es ist entscheidend, schnell zu handeln, da sich die Bilder einmal veröffentlicht im Internet schnell verbreiten. Die Sicherung von Beweisen ist von entscheidender Bedeutung. Zunächst sollten Screenshots oder Mitschnitte der veröffentlichten Nacktbilder oder Sexvideos erstellt werden. Eine Beweissicherung dieser Inhalte ist besonders wichtig für eine etwaige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfolgung.



Was ist "Revenge Porn"?

Revenge Porn (Rachepornografie) bezeichnet die unerlaubte Verbreitung von intimen oder expliziten Fotos oder Videos einer Person ohne deren Zustimmung, häufig als Akt der Rache nach dem Ende einer Beziehung. Mit der Verbreitung von Smartphones und sozialen Medien hat sich Revenge Porn in den letzten Jahren verschärft, da es sehr einfach geworden ist, intime Inhalte zu erstellen und schnell zu verbreiten. Gleichzeitig hat das Bewusstsein für diese Problematik zugenommen, und es gibt zunehmend rechtliche Maßnahmen sowie Einrichtungen für Betroffene.

Wo werden die Bilder/ Videos veröffentlicht?

Die Art und Weise der Veröffentlichung und Verbreitung intimer Bilder/ Sexbilder/ Nacktfotos oder Videos ist sehr unterschiedlich. Teilweise werden solche Aufnahmen per WhatsApp und sonstige Telekommunikationsplattformen verbreitet, teilweise auf Pornoseiten im Internet oder aber in speziellen Foren. Besonders beliebt scheint die Veröffentlichung und Verbreitung solcher Aufnahmen in speziellen Foren zu sein, wobei an dieser Stelle die genaue Anzahl solcher Foren/ Plattformen nicht exakt beziffert werden kann. Die Masche ist aber immer die gleiche: 

Spezielle Foren. 

Bilder/ Videos werden in speziellen Foren hochgeladen und die dortige Community dazu ermuntert die Bilder/Videos zu kommentieren. Dabei scheuen die Täter nicht davor zurück, die Bilder/ Videos mit persönlichen Angaben der Opfer zu hinterlegen, beispielsweise durch Nennung des Vornamens, Nachnamens, Wohnortes, Geburtsdatum und sogar den Namen des aktuellen Arbeitgebers. Teilweise werden die Social Media Kanäle der Opfer abgelichtet und der Community zur Verfügung gestellt, so dass an der Authentizität der Bilder/ Videos keine Zweifel bestehen. In einigen Fällen wird sogar der Personalausweis hochgeladen, jedoch unter teilweiser Unkenntlichmachung der Personalausweisnummer.

Wer sind die Täter?

Bei den Tätern handelt es sich nicht immer um die Ex-Freunde/ Ex-Partner, sondern in einer Vielzahl der Fälle um den aktuellen Ehemann, den aktuellen Partner oder den Freund aus sog. Freundschaft Plus Beziehungen. Aber auch Arbeitskollegen, denen solche Bilder/ Videos durch Dritte zugespielt worden sind, erfreuen sich regelmäßig daran, diese weiter zu verbreiten!



Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?

Als Strafbarkeit für das Veröffentlichen, Herstellen oder Verbreiten von Nacktbildern/ Intimvideos/ Sexvideos kommt insbesondere § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Es spielt dabei keine Rolle, wo solche Bilder veröffentlicht werden, sei es im Internet (Social Media, Internetseiten) oder in privaten Netzwerkgruppen, wenn sie gegen den Willen der abgebildeten Person erfolgt. In § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB heißt es: 

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1). Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Das reine Weiterleiten oder Zugänglichmachen von Aufnahmen, ohne selbst an deren Erstellung beteiligt zu sein, stellt eine strafbare Handlung dar. Falls jemand intime Nacktaufnahmen im Rahmen einer persönlichen Beziehung erhalten hat und diese ohne das Wissen oder die Zustimmung der betroffenen Person weiterleitet, begeht ebenfalls eine Straftat. Meist werden diese Aufnahmen dann via WhatsApp, Facebook-Messenger, Instagram, Snapchat etc. weitergeleitet, veröffentlicht und verbreitet.

Die Verjährung von "Revenge-Porn" liegt aufgrund der möglichen zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß § 78 Abs. III Nr. 4 StGB bei fünf Jahren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass zusätzlich zivilrechtliche Fristen gelten. Aufgrund der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnten Schmerzensgeldansprüche entstehen, für die gesonderte zivilrechtliche Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind,

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Weitere Straftatbestände?

Neben § 201a StGB kommen unter anderem auch andere Strafbarkeiten in Betracht. Denkbar sind hier vor allem die folgenden Delikte: Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB Nötigung, § 240 StGB Verbreitung, Erwerb, Besitz von jugendpornografischen Inhalten, § 184c StGB KunstUrhG, §§ 33, 22, 23 KunstUhrGJetzt kontaktieren!



Damals einverstanden, heute nicht mehr!? Welche Rechte haben Sie?

Rechtsprechung. 
BGH.

Damals einverstanden, heute nicht mehr! Ändert sich etwas an Ihren Rechten jetzt? Nein. Wenn Sie damals mit den Nacktbildern/ Sexvideos/ Intimvideos einverstanden waren, sie denen zugestimmt haben oder es aber sogar ausdrücklich gewünscht haben, haben Sie nach Beendigung der Beziehung/ Ehe/Partnerschaft einen vollständigen Löschungsanspruch gegen Ihren Ex-Freund (Ex-Partner) hinsichtlich aller intimen Fotos/ Videos/ Nacktbildern etc. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.05.2015, Az. VI ZR 271/14 ausdrücklich hervorgehoben!




Verletzung der Intimspähre

Die Verletzung der Intimsphäre betrifft einen besonders sensiblen Bereich des Persönlichkeitsrechts. Dieses Recht schützt die private Sphäre und die persönliche Lebensgestaltung eines Menschen vor unbefugten Eingriffen. Verletzungen der Intimsphäre können in verschiedenen Formen auftreten, etwa durch das unbefugte Fotografieren oder Filmen von Personen in privaten Situationen, das Verbreiten intimer Informationen oder Bilder ohne Zustimmung oder das Eindringen in private Räume. Solche Handlungen können nicht nur das Recht auf Privatsphäre erheblich beeinträchtigen, sondern auch zu emotionalem Stress und sozialen Konsequenzen für die Betroffenen führen. 

Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) ist ein umfassendes Schutzrecht, das die Würde und Integrität einer Person in vielfältiger Weise schützt. Es leitet sich aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes ab und bildet die Grundlage für den Schutz der persönlichen Ehre, der Privatsphäre, des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Menschen vor Eingriffen in ihre Privatsphäre und wahrt ihre persönliche Identität.

Umfang. Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Dazu gehört das Recht, selbst zu bestimmen, welche persönlichen Informationen preisgegeben werden und wie diese verwendet werden. Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht können in Form von Verleumdungen, unerlaubter Veröffentlichung von Bildern oder Verletzungen der Intimsphäre auftreten. In solchen Fällen stehen den Betroffenen verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung, darunter Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Schritte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht spielt eine zentrale Rolle im deutschen Rechtssystem und trägt wesentlich zum Schutz der individuellen Freiheit und Würde bei.



Tipps bei Verbreitung von Nacktbildern

Sicherung von Beweisen

Screenshots anfertigen: Dokumentiere die Bilder, die Plattformen, auf denen sie veröffentlicht wurden, sowie die Zeitpunkte der Veröffentlichung. Achte darauf, auch die URL oder den Benutzernamen des Täters zu speichern.

Zeugen hinzuziehen: Wenn möglich, sollten auch Zeugen (z. B. Freunde oder Familienmitglieder) die Verbreitung bezeugen und bestätigen

Plattformbetreiber informieren und Löschung beantragen

Melde-Funktion nutzen: Viele Plattformen (soziale Netzwerke, Foren, etc.) bieten Meldefunktionen für Verstöße gegen ihre Nutzungsbedingungen an, insbesondere bei der Verbreitung von pornografischen oder unangemessenen Inhalten.

Direkter Kontakt mit Plattformen: Wenn es keine automatische Meldefunktion gibt oder diese nicht ausreicht, solltest du die Betreiber der Seite direkt kontaktieren und die Entfernung der Inhalte fordern.

DSGVO-Löschungsanspruch: Nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hast du einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten. Du kannst die Plattform schriftlich auffordern, die Bilder zu löschen

Rechtliche Schritte einleiten

Strafanzeige erstatten: Wenn Nacktbilder ohne Zustimmung veröffentlicht wurden, liegt möglicherweise eine Straftat vor, wie z. B. die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Verleumdung, üble Nachrede oder sogar Erpressung. Die Anzeige kann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Anwalt konsultieren: Ein Anwalt, der sich auf Persönlichkeitsrecht, Datenschutz oder Medienrecht spezialisiert hat, kann helfen, die rechtlichen Schritte zu koordinieren. Ein Anwalt kann auch eine Abmahnung an den Täter schicken oder eine einstweilige Verfügung beantragen, um die weitere Verbreitung zu verhindern.

Einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage

Wenn die Bilder weiter verbreitet werden oder die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung besteht, kann ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Täter untersagt, die Bilder weiter zu verbreiten. Diese Verfügung kann relativ schnell erwirkt werden. Eine Unterlassungsklage kann ebenfalls erhoben werden, um sicherzustellen, dass der Täter dauerhaft daran gehindert wird, die Bilder weiter zu verbreiten.

Schadensersatz fordern

Wenn durch die Verbreitung der Bilder ein erheblicher Schaden entstanden ist (z. B. Rufschädigung, psychische Belastung), kannst du ggf. Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen. Dies wird in der Regel in einem zivilrechtlichen Verfahren geklärt.

Psychologische Unterstützung suchen

Solche Vorfälle können traumatisierend sein. Es ist wichtig, sich gegebenenfalls psychologische Hilfe zu suchen, um mit den emotionalen Folgen der Verletzung der Privatsphäre umzugehen.

Tipps bei Verbreitung von Nacktvideos



Sicherung von Beweisen

Screenshots und Links sichern: Mache Screenshots von der Website, den Accounts, die das Video geteilt haben, und notiere die URL sowie den genauen Zeitpunkt. Diese Beweise sind entscheidend, um die weitere Verbreitung zu stoppen und rechtliche Schritte einzuleiten.

Speichere alle relevanten Informationen: Dies kann auch Kommentare, Nachrichten und Metadaten umfassen, die auf eine Urheberschaft oder Absicht hinweisen.

Plattformen kontaktieren und Löschung beantragen

Meldefunktion nutzen: Viele Plattformen bieten Funktionen, um rechtswidrige oder unangemessene Inhalte zu melden. Nutze diese Funktion, um eine sofortige Löschung zu verlangen.

Direkte Anfrage an die Plattformen: Wenn die Meldefunktion nicht ausreicht, solltest du den Betreiber der Website direkt kontaktieren und die Löschung fordern. Weise auf die Verletzung deiner Rechte und die möglichen Rechtsfolgen hin.

Recht auf Löschung gemäß DSGVO: Du hast nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht, die Löschung von personenbezogenen Daten, wie deinem Video, zu verlangen (Art. 17 DSGVO, "Recht auf Vergessenwerden").

Strafanzeige erstatten

Polizei oder Staatsanwaltschaft informieren: Wenn ein Nacktvideo ohne deine Zustimmung veröffentlicht wurde, handelt es sich um eine Straftat. Du kannst eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Als Straftaten kommen in Betracht u.a. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Nötigung und Erpressung... 

Rechtsanwalt einschalten

Ein Anwalt kann helfen, eine gerichtliche Verfügung zur Löschung des Videos zu erwirken und rechtliche Ansprüche durchzusetzen. Der Anwalt kann auch den Verursacher abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, um sicherzustellen, dass das Video nicht weiter verbreitet wird. Bei erheblichen Verletzungen deines Persönlichkeitsrechts kann auch Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend gemacht werden.


Einstweilige Verfügung

Wenn die Gefahr besteht, dass das Video weiterhin verbreitet wird, kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, um die sofortige Entfernung des Videos und die Unterlassung weiterer Verbreitung zu erreichen. Dies kann oft schnell und ohne langes Gerichtsverfahren geschehen

Google und Suchmaschinen kontaktieren

Löschantrag bei Suchmaschinen: Wenn das Video in den Suchergebnissen erscheint, kannst du bei Suchmaschinen wie Google einen Löschantrag stellen, damit das Video nicht mehr über Suchmaschinen gefunden wird. Google bietet hierfür spezielle Formulare an.

Psychologische Unterstützung suchen!

Solche Vorfälle können emotional sehr belastend sein. Es ist wichtig, sich nicht nur auf die rechtlichen Schritte zu konzentrieren, sondern auch psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt Beratungsstellen und Therapeuten, die auf Opfer von Cybermobbing oder ähnlichen Fällen spezialisiert sind.



Welche Ansprüche haben Sie?

Löschungsanspruch

Als Betroffene haben Sie einen Löschungsanspruch. Ein solcher ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG. Wurden die intimen Videos/ Bilder auf Internetportalen verbreitet, so haben Sie gegen den Betreiber des Internetportals einen Löschungsanspruch. Wenn der Betreiber diesem Anspruch nicht nachkommt macht er sich schadensersatzpflichtig und strafbar. Außerdem haben Sie einen Löschungsanspruch gegen ihren Ex-Partner. Der Ex-Partner ist verpflichtet sämtliche Aufnahmen vollständig und unwiderruflich zu löschen. Kommt ihr Ex-Partner diese Aufforderung nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig und strafbar!

Unterlassung/ Abmahnung

Des Weiteren haben Sie einen Unterlassungsanspruch gegen den Ex-Partner. Dabei wird der Ex-Partner außergerichtlich abgemahnt und zur Beseitigung und Unterlassung aufgefordert. Eine solche Abmahnung ist stets mit der Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Der Ex-Partner wird somit aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn der Ex-Partner auf die Abmahnung nicht reagiert und sich weigert eine Unterlassungserklärung abzugeben, haben Sie die Möglichkeit den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen im Wege der einstweiligen Verfügung. 



Schmerzensgeld. Geldentschädigung.

Schließlich haben Sie die Möglichkeit Schmerzensgeldforderung geltend zu machen - wobei dieser Begriff juristisch nicht der richtige ist, jedoch der Allgemeinheit als solcher bekannt ist. Richtigerweise heißt es Geldentschädigung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bilder/Videos/Aufnahmen im Internet, den sozialen Netzwerken etc. verbreitet werden. Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld ist es erforderlich, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Verletzung nicht anderweitig beglichen werden kann. Richtigerweise ist ein solcher Anspruch jedoch nicht als Schmerzensgeldanspruch zu bezeichnen, sondern als Anspruch auf Geldentschädigung. 

Einzelfall entscheidend.

Denn: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt voraus, dass Sie infolge der Veröffentlichung der Bilder/Videos gesundheitliche Schäden erlitten haben, bspw. psychische Probleme, Schlafstörung, etc. Nur dann haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ob es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt ist stets am Einzelfall zu prüfen. Demnach hängt der Anspruch auf Schmerzensgeld insbesondere von der Tragweite/ Intensität des Eingriffs, dem Grad des Verschuldens sowie die Beweggründe des Ex-Partners. Entscheidend ist hier immer der Einzelfall.

Geldentschädigung. Einzelfall.

Ebenfalls kann die Höhe des Schmerzensgeldes nicht pauschal beziffert werden, sondern ist stets vom Einzelfall abhängig. Dabei reicht die Höhe des Schmerzensgeldes von ca. 500 EUR bis 120.000 EUR. Beispielhaft sind folgende Entscheidungen: 1.000 EUR: Landgericht Frankfurt (20.05.2014) 7.000 EUR: Oberlandesgericht Hamm (20.02.2017) 25.000 EUR: Landgericht Kiel (27.04.2006) 120.000 EUR: Landgericht Düsseldorf (14.06.2023)

Auskunftsanspruch

Abschließend haben Sie auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Ihren Ex-Partner. Ein solcher Anspruch ist darauf gerichtet, dass der Ex-Partner Ihnen Auskunft darüber gibt, ob und in welchem Umfang er im Besitz von Bild-/Videoaufnahmen ist sowie Auskunft darüber zu erteilen, wem der Ex-Partner die Bilder und Videos zugänglich gemacht wird. Ein solcher Anspruch dient dazu, nach Auskunftserteilung, ob und in welchem Umfang der Ex-Partner noch Bilder/ Videos hat, diese unverzüglich zu löschen. 

Urteile. Rechtsprechung. 



Landgericht Düsseldorf.

Worum ging es?

Ein Mann und eine Frau lernten sich Online auf einer Partnerbörse kennen und führten fortan eine Beziehung, ohne sich persönlich getroffen zu haben. Der Kontakt fand über Telefon und Videoanrufe statt. Dabei verschickte die Frau intime Videos von sich an den Mann, woraufhin, der Mann die Beziehung plötzlich abbrach und die Videos auf mehreren Porno-Seiten veröffentlichte unter Angabe des Vornamens und Nachnamens der Frau. Da die Frau über den plötzlichen Kontaktabbruch misstrauisch wurde, gab sie unter anderem auf einer Suchmaschine im Internet ihren Vor- und Nachnamen ein und fand schließlich die Videos auf verschiedenen Porno-Seiten. Daraufhin verklagte die Frau den Mann vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung und Schmerzensgeld. 

Wie hat das Gericht entschieden?

 Das Landgericht verurteilte den Mann auf Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 EUR. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei den veröffentlichten Videos auf verschiedenen Porno-Seiten um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau handelt. Insgesamt wurden 15 Videos veröffentlich, von denen 12 Videos die Frau in eindeutigen sexuellen Handlungen zeigten. Auf allen Videos war das Gesicht der Frau gut zu erkennen. Als besonders schwerwiegend sah das Gericht die Tatsache an, dass der Mann die Videos mit dem vollen Namen (Vorname-Nachname) der Frau veröffentlichte und dies auch in der URL auftauchten. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023 (Az. 12 O 55/22)



Landgericht Frankfurt 

Wo rum ging es?

Eine minderjährige Schülerin hatte auf ihrem iPhone Fotos von sich und ihrem Freund gespeichert. Bei diesen Fotos handelte es sich um sehr intime Aufnahmen. Die Schülerin lud ihr Handy am Laptop einer Freundin auf, wobei die Bilder auf den Laptop übertragen wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Freundin aktiv die Bilder auf den Laptop übertrug oder aber der Kopiervorgang vom Handy automatisch ausgelöst wurde. Die Freundin und spätere Beklagte gab im Prozess zu, dass sie einige dieser Fotos an zwei andere Personen weitergeleitet habe. Die Schülerin forderte außergerichtlich die Freundin und spätere Beklagte zur Unterlassung, Löschung, Auskunft und Schadensersatz auf. Dies lehnte die Freundin ab. Daraufhin reichte die Schülerin Klage ein. Im Zuge des Prozesses wurde der Unterlassungsanspruch anerkannt. Somit musste das Gericht nur über die Frage entscheiden, ob der Klägerin ein Löschungsanspruch und Auskunftsanspruch zusteht sowie Schadensersatz.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Löschungsanspruch und Auskunftsanspruch abgewiesen, da die Beklagte vor Gericht angab, dass sie die Fotos nur zwei anderen Personen weitergeleitet habe und die Fotos auf ihrem Laptop gelöscht habe. Außerdem hat das Gericht entschieden, dass es sich bei der Verbreitung der Fotos um einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin handelt, so dass ihre ein Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen wurde. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 20.05.2014 (Az. 2-03 O 189/13)



Oberlandesgericht Hamm 

Worum ging es?

In dem von dem OLG Hamm zu entscheiden Fall ging es um die Verbreitung eines intimen Fotos durch den Ex-Partner im Internet. Das Foto zeigt den Ex-Partner und seine Ex-Freundin beim Oralverkehr. Dabei war die Ex-Freundin auf dem Foto sehr gut zu erkennen. Nach Beendigung der Beziehung veröffentlichte der Ex-Freund das Foto auf einer Internetplattform, welches frei zugänglich ist und unter anderem von Freunden und Bekannten des ehemaligen Paares besucht wird. Das Foto verbreitete sich rasend schnell über die sozialen Netzwerke. Nachdem die Ex-Freundin davon erfuhr, forderte sie ihren Ex-Freund dazu auf, das Foto zu entfernen. Dieser Forderung kam der Ex-Freund nach und löschte sein Profil auf der Internetplattform. Die Ex-Freundin erlitt durch die Veröffentlichung psychische Erkrankungen die sich über Jahre hinzogen und verklagte daraufhin ihren Ex-Freund auf Schadensersatz.

Wie hat das Gericht entschieden?

In erster Instanz hat das LG Münster der Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 20.000 EUR zugesprochen. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Das OLG Hamm bejahte zwar den Schadensersatzanspruch der Klägerin, reduzierte ihn aber auf 7.000 EUR. Das OLG Hamm begründete das reduzierte Schmerzensgeld u.a. damit, dass der Beklagte Reue zeigte und das Foto aus Affekt im Internet verbreitete, ohne sich den Konsequenzen und der Tragweite seines Handelns bewusst gewesen zu sein. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.02.2017 (Az. 3 U 138/15)




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