Körperverletzung. Welche Strafen drohen? Was Sie wissen sollten!

Körperverletzung. 
§§ 223 ff. StGB. 
 

Die Körperverletzungsdelikte sind in den §§ 223 ff. StGB geregelt und gehören zu den am häufigsten abgeurteilten Straftatbeständen. Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Straftatbestände zu Körperverletzung. Neben den Straftatbeständen in den §§ 223 StGB findet sich in § 340 StGB ein weiterer Straftatbestand der Körperverletzung, welcher voraussetzt, dass eine körperliche Misshandlung und/ oder Gesundheitsschädigung durch einen Amtsträger begangen wird (Körperverletzung im Amt).

Welche Vorschriften im StGB?

Welche Arten von Körperverletzungen gibt es?

Im deutschen Strafrecht gibt es mehrere Straftatbestände zur Körperverletzung. Es ist im Wesentlichen zu unterscheiden zwischen: Körperverletzung (§ 223 StGB) Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Mit Ausnahme der Fahrlässigen Körperverletzung müssen Sie die Körperverletzung vorsätzlich begehen! Es ist somit immer ein Vorsatz erforderlich. Ein solcher muss Ihnen vor Gericht nachgewiesen werden. Dabei ist zu bedenken, dass es auch Fälle gibt, in denen die Körperverletzung aus Notwehr begangen wird. Liegt eine Notwehr vor, werden Sie nicht bestraft.



§ 223 StGB. Strafbarkeit und Strafen.

§ 223 StGB. Körperverletzung.   

Die einfache Körperverletzung beinhaltet das vorsätzliche Zufügen von körperlichen Misshandlungen oder Gesundheitsschädigungen. Diese Handlungen können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.  

Definition und Beispiel

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes, dh. es liegt eine vom Normalzustand der körperlichen Funktion abweichender nachteiliger Zustand vor. Beispiele für eine Gesundheitsschädigung: Frakturen, Infektionen, Vergiftung, Hämatome.

Definition und Beispiel

Des Weiteren gibt es noch die körperliche Misshandlung: Eine Körperliche Misshandlung wird definier, als jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Beispiele für eine körperliche Misshandlung: Zufügen von Prellungen oder Wunden/ Zufügen von Wunden, Schädigung von Körperteilen, zum Beispiel der Verlust von Zähnen durch einen Faustschlag Wichtig: Auch eine psychische Beeinträchtigung kann unter bestimmten Umstanden eine körperliche Misshandlung darstellen und somit eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Beispielsweise: Kopfschmerzen; Übelkeit.

Welche Strafe bei § 223 StGB?

Es droht Ihnen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Als Ersttäter können Sie in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen. Aber auch Bewährungsstrafen oder Freiheitsstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, sind denkbar. Wichtig: Auch der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar! Dies ergibt sich aus § 223 Abs. 2 StGB.



Ärztlicher Eingriff - Körperverletzung. Einwilligung. 
§ 228 StGB. 

Nur den wenigen dürfte bekannt sein, dass auch ärztliche Eingriffe den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach wiederholt. Eine Körperverletzung liegt somit auch dann vor, wenn der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst (de lege artis) erfolgreich vorgenommen worden ist. Die Einordnung des sog, ärztlichen Heileingriffs als Körperverletzung bezweckt nicht die Kriminalisierung der Mediziner, sondern die Stärkung und Sicherung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Allerdings sind solche Eingriffe in der Regel durch eine Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und somit nicht strafbar. Dies folgt aus § 228 StGB. Erforderlich ist aber stets, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten erteilt worden ist. Daran sind strenge Vorgaben geknüpft. Liegt eine wirksame Einwilligung nicht vor, so kommt eine hypothetische oder mutmaßliche Einwilligung in Betracht. Liegt auch eine solche nicht vor, so macht sich der behandelnde Arzt strafbar und schadensersatzpflichtig.



§ 224 StGB. Strafbarkeit und Strafen.

§ 224 StGB - gefährliche Körperverletzung

Darüber hinaus gibt es auch die gefährliche Körperverletzung. Diese ist in § 224 StGB geregelt. Eine gefährliche Körperverletzung liegt dann vor, wenn Sie die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begehen (Nr. 1); Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begehen (Nr. 2); Mittels eines hinterlistigen Überfalls begehen (Nr. 3); mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begehen (Nr. 4); mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begehen (Nr. 5) In der Rechtsprechung und der Fachliteratur gibt es unzählige Beispiele

§ 224 I Nr. 2 StGB - Gefährliches Werkzeug

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte ist ein gefährliches Werkzeug jeder körperlicher Gegenstand, welcher aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Benutzung im jeweiligen Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. 

Beispiele sind etwa: Axt, Schere, Küchenmesser, Baseballschläger, Gürtel, Pfefferspray, brennende Zigarette, Elektroschocker, Teleskopschläger, Schraubenzieher, Stichwaffe, Stahlkappenschuhe, Springerstiefel. 

Einzelfall entscheiden.

Es kommen aber auch ganz normale Alltagsgegenstände in Betracht. Somit ist immer der Einzelfall entscheidend. Problematisch ist es bei Schuhen. Hier kommt es auf mehrere Aspekte an: Beschaffenheit der Schuhe Heftigkeit der Tritte mit dem Schuh Gegen welches Körperteil getreten wird Ein Schuh gilt dann als gefährliches Werkezeug, wenn Sie beispielsweise jemanden mit dem Schuh gegen den Kopf treten oder ins Gesicht.



§ 224 I Nr. 4 StGB - gemeinschaftlich Beteiligten

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten liegt dann vor, wenn sich das Opfer am Tatort mindestens zwei Personen gegenübersieht. Diese mind. zwei Personen müssen bewusst zusammenwirken. Dabei genügt es, wenn eine dieser Personen denjenigen, welcher die Körperverletzungshandlung ausführt, aktiv physisch oder psychisch unterstützt. Eine Mittäterschaft ist nicht erforderlich! Es reicht auch aus, wenn nur einer dieser Personen die Körperverletzung aktiv begeht und der anderen im Hintergrund bleibt.

§ 224 I Nr. 5 StGB - lebensgefährdende Behandlung

Eine solche liegt vor, wenn die Körperverletzung im Einzelfall dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. 

Beispiel: Würgen am Hals; Schlag des Kopfes gegen die Wand oder Boden; Schläge auf den Kopf.

Welche Strafe bei § 224 StGB?

Es droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Handelt es sich um einen minder schweren Fall, so liegt die Strafe bei Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren! Auch der Versuch ist strafbar!



§ 226 StGB. Strafbarkeit und Strafen.

§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung

Des Weiteren gibt es die schwere Körperverletzung. Diese liegt vor, wenn die Körperverletzung dazu führt, dass das Opfer das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert; ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

Wichtig. Unterschied merken!

Wichtig: In Medien- und Presseberichterstattungen wird im Zusammenhang von Gewalttaten/ Körperverletzung immer wieder von einer "schweren Körperverletzung" gesprochen bzw. berichtet um damit die Brutalität der Tat/ schweren Folgen der Tat zu unterstreichen, obwohl es sich rechtlich in den meisten Fällen um eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB handeln dürfte. Bitte verwechseln Sie die Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB nicht mit der Schweren Körperverletzung nach § 226 StGB. Denn es handelt sich um völlige verschiedene Straftatbestände. Besonders deutlich dürfte Ihnen der Unterschied in der Rechtsfolge auffallen: Die gefährliche Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor und ist somit ein Vergehen. Die schwere Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor und ist ein Verbrechen.

Welche Strafe bei § 226 StGB?

Es droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Bei § 226 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, dh. es erwartet Sie mindestens eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr. Somit müssen Sie anwaltlich vertreten werden! Sie brauchen in einem solchen Fall einen Anwalt. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, wonach es sich um eine sogenannten Notwendige Verteidigung handelt, zu Deutsch: Ein Fall der Pflichtverteidigung. Wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt aussuchen, kann das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie bestimmen.



§ 227 StGB. Strafbarkeit und Strafen.

§ 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge

Darüber hinaus können Sie sich auch wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar machen. Eine solche liegt vor, wenn Sie durch die Körperverletzung den Tod einer Person verursachen. Wichtig: Sie müssen keinen Tötungsvorsatz haben. Es reicht aus, wenn Sie durch die Körperverletzungshandlung hätten erkennen können, dass diese zum Tode einer Person führt. Es muss somit ein tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang bestehen zwischen der Körperverletzung und dem Eintritt des Todes.

Fallbeispiel

Ein absoluter Klassiker des Strafrechts zu § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge ist der Fall „Gubener Hetzjagd“ aus dem Jahre 1999, welcher bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging. Den Fall können Sie hier lesen: „Gubener Hetzjagd“. Hintergrund: In der Stadt Guben wurden drei Asylbewerber von Rechtsextremen bedroht und flüchteten in unterschiedliche Richtungen. Zwei der Asylbewerber versuchten sich in ein Wohnhaus zu retten, indem einer der Männer die Glastür eintrat und dabei erhebliche Schnittwunden erlitt. Wenige Minuten später verblutete er im Hausflur und starb. Während das Landgericht Cottbus die Tat als "Fahrlässige Tötung § 229 StGB" wertete, entschied der BGH, dass es sich um eine "versuchte Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 22, 23 StGB handelt.

Welche Strafe bei § 227 StGB?

Es droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren! In einem minder schweren Fall liegt die Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Bei § 227 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, dh. es erwartet Sie mindestens eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr. Somit müssen Sie anwaltlich vertreten werden! Sie brauchen in einem solchen Fall einen Anwalt. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, wonach es sich um eine sogenannten Notwendige Verteidigung handelt, zu Deutsch: Ein Fall der Pflichtverteidigung. Wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt aussuchen, kann das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie bestimmen. Daher sollten Sie sich den Rechtsanwalt selbst aussuchen.

§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung

Des Weiteren gibt es die fahrlässige Körperverletzung. Eine solche liegt vor, wenn Sie fahrlässig die Körperverletzung begehen, das heißt, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen. Entscheidend ist dabei die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Es droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.



Formalia beachten!

Strafantrag. 
§ 230 StGB. 
Frist von 3 Monaten.

Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB und die Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB werden grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung hat. In § 230 Abs. 1 StGB heißt es: 

Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

Für den Strafantrag gilt eine Frist von 3 Monaten. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt des Verletzten von der Tat und dem Täter. Wird ein öffentliches Interesse von den Strafverfolgungsbehörden bekundet, so ist für die Beurteilung des öffentlichen Interesses allein das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung maßgebend.

Körperverletzung: Täter-Opfer-Ausgleich

Eine Strafmilderung/ Einstellung des Verfahrens ist je nach Körperverletzungsdelikt durch einen Täter-Opfer-Ausgleich möglich. Bei dem Täter Opfer Ausgleich handelt es sich um ein Verfahren, welches darauf abzielt, den Konflikt zwischen Täter und Oper außergerichtlich zu lösen. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in § 46a StGB sowie in § 153a Abs. 1 Nr. 6 StPO geregelt. § 46a StGB: Dieser Paragraph regelt, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden kann. Hierdurch kann die Strafe gemildert oder ganz abgesehen werden, wenn der Täter in erheblichem Maße die Tat wiedergutgemacht hat, insbesondere durch einen Ausgleich mit dem Opfer, oder ernsthaft bemüht ist, dies zu tun. § 153a StPO: Im Strafprozessrecht findet sich der Täter-Opfer-Ausgleich in § 153a Abs. 1 Nr. 6 StPO wieder. Er ermöglicht die Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen, wenn diese dazu dienen, die Tat wiedergutzumachen und die Interessen des Opfers zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich z.B. um Schadensersatzleistungen oder persönliche Entschuldigungen handeln.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen Tätern auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen durch die Opfer. Die Höhe hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Schadensersatz und Schmerzensgeld können durch eine Klage vor einem Gericht für Zivilsachen geltend gemacht und eingeklagt werden. Im Strafprozess können Schadensersatz und Schmerzensgeld nur im Adhäsionsverfahren gem. § 403 ff. StPO geltend gemacht werden. Das Adhäsionsverfahren unterliegt einigen Voraussetzungen und ermöglicht es dem Opfer unmittelbar in einem Strafverfahren gegen den Täter Schadensersatz und/ oder Schmerzensgeld geltend zu machen. 




Rechtsanwalt suchen! 

Unbedingt Rechtsanwalt beim Vorwurf einschalten!

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 223 ff. StGB läuft, zum Beispiel wegen einer Körperverletzung, gefährlichen Körperverletzung, schweren Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge oder fahrlässige Körperverletzung, dann sollten Sie sich unbedingt einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen! Denn in solchen Fällen drohen Ihnen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzforderung des Opfers! 

Einstellung des Verfahrens möglich.

Darüber hinaus kann ein erfahrender Strafverteidiger/ Rechtsanwalt je nach Fall bereits im Ermittlungsverfahren große Erfolge für Sie erzielen: Es kann zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sie kommen, zur Einstellung gegen einer Geldauflage oder zum Erlass eines Strafbefehls. Somit kommt es nicht zur Gerichtsverhandlung. Zu Bedenken ist auch, dass Sie mit einer guten Verteidigung und einem erfahrenen Strafverteidiger/ Rechtsanwalt eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis umgehen können. Denn werden Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätze verurteilt oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als 3 Monaten, so wird diese Strafe in ihr polizeiliches Führungszeugnis eingetragen - Sie sind damit vorbestraft!

Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

Jetzt anrufen!

Schweigen!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

Jetzt anrufen!

Keine Nachteile

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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