Tipps bei Hausdurchsuchungen.
Was Sie wissen müssen. Richtiges Verhalten!
Was ist eine Hausdurchsuchung?
Hausdurchsuchungen sind für Betroffene meist überraschend und besonders belastend. Sie dient nach der Strafprozessordnung dem Auffinden und Sichern von Beweismitteln. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 102 ff. StPO. Eine Hausdurchsuchung kann sowohl in den Räumlichkeiten des Verdächtigen (§ 102) oder aber bei einem Dritten (§ 103) durchgeführt werden. Obwohl immer von einer Hausdurchsuchung gesprochen wird, betrifft ein solcher Durchsuchungsbeschluss häufig nicht nur die von ihnen genutzten Räumlichkeiten, sondern auch Betriebs- und Geschäftsräume sowie Nebenräumen, PKW’s, Keller, Garagen oder Dachböden. Entscheidend ist dabei der Ort, an dem die gesuchte Sache zu vermuten ist. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie in einer solchen Situation einen „kühlen Kopf“ bewahren.
Eine der wichtigsten Grundregeln für Sie lautet: Machen Sie keine Aussage! Schweigen Sie!
Wichtigsten Punkte zur Hausdurchsuchung
Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchung:
Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung
Rechtswidrige Hausdurchsuchung
Verhalten bei einer Hausdurchsuchung
Eine Hausdurchsuchung ist eine erhebliche und oft stressige Situation, die für die betroffenen Personen einschneidende Konsequenzen haben kann. In solchen Momenten ist es wichtig, besonnen und überlegt zu handeln, um die eigenen Rechte zu wahren und die Situation bestmöglich zu bewältigen. Der richtige Umgang mit der Polizei während einer Durchsuchung kann entscheidend dafür sein, wie sich die Situation entwickelt und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Hier sind einige wichtige Verhaltenstipps.
Ruhe bewahren!
Im Falle einer Hausdurchsuchung sollten Sie unbedingt die Ruhe bewahren und keinesfalls Widerstand leisten! Denn dies kann im schlimmsten Falle dazu führen, dass gegen Sie erneut ein Strafverfahren eingeleitet wird. Darüber hinaus ist es schon deshalb nicht ratsam, da eine Überreaktion und/ oder ein Fehlverhalten sich auf das weitere Verfahren negativ auswirken kann.
Beschluss vorzeigen lassen
Sie sollten sich in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen und diesen abfotografieren – sofern sie keine Abschrift hiervon ausgehändigt bekommen. Denn der Durchsuchungsbeschluss enthält wichtige Informationen: Angaben zum Tatvorwurf / welche Straftat wird Ihnen zur Last gelegt? Was ist Ziel und Zweck der Durchsuchung? Welche Räumlichkeiten sollen durchsucht werden? Ist der Durchsuchungsgegenstand bestimmt? Beschreibung der gesuchten und ggfs. zu beschlagnahmenden Gegenstände – diese müssen aber nicht konkret beschrieben werden! Begründung warum die Durchsuchung verhältnismäßig sei.
Bitte schweigen Sie!
Zu Beginn einer Durchsuchung neigen viele Ermittlungsbeamte (Polizei) dazu, mit den Beschuldigten in ein informelles Gespräch zu treten, welches auf den ersten Blick harmlos erscheinen mag. Aber: Ein solches Gespräch wird von dem Ermittlungsbehörden in einem Gesprächsprotokoll festgehalten und kann im schlimmsten Falle gegen Sie verwendet werden.
Daher der Rat: Bitte beschränken Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden auf das wesentliche! Schweigen ist Gold für Sie!
Keine Pflicht zur Kooperation
Bleiben Sie höflich und leisten Sie keinen Widerstand! Sie sind nicht verpflichtet mit den Ermittlungsbeamten zu kooperieren! Sie müssen daher auch keine Verstecke oder Passwörter für Ihr Handy, Notebook etc. preisgeben. Denn nach dem Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Tat belasten muss, müssen sie an ihrer eigenen Überführung nicht mitwirken! In diesem Zusammenhang kommt es oft vor, dass die Ermittlungsbehörden die Herausgabe der Passwörter für Handys, Laptops etc. verbunden mit der Androhung, dass sonst höhere Kosten auf Sie zukommen würden, herausverlangen. Teilweise wird auch damit gedroht, dass ihr Arbeitgeber über die ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfe, informiert wird. Hier gilt: Bleiben Sie konsequent und lassen Sie sich nicht einschüchtern!
Widersprechen Sie der Beschlagnahme
Bitte Widersprechen Sie der Beschlagnahme der Gegenstände. Zwar bedeutet ein Widerspruch nicht, dass die Gegenstände von den Ermittlungsbehörden nicht mitgenommen werden dürfen, jedoch haben Sie mit einem Widerspruch die Möglichkeit, die Beschlagnahme der Gegenstände gerichtlich überprüfen zu lassen und sich dagegen zu wehren. Erklären Sie den Ermittlungsbehörden in einem sachlich ruhigen Ton, dass Sie mit der Beschlagnahme der Gegenstände nicht einverstanden sind.
Wichtig: Berufsträger wie Steuerberater, Ärzte oder auch Rechtsanwälte sind rechtlich verpflichtet einer Beschlagnahme von Gegenständen zu widersprechen, da diese Berufsgruppen der Schweigepflicht unterliegen und die Mitnahme von Gegenständen mit entsprechenden Informationen mit ihrem Einverständnis eine Straftat nach § 203 StGB nach sich ziehen kann.
Notizen machen!
Machen Sie sich stichpunktartig Notizen. Beispielsweise: Wurde Ihnen der Grund der Durchsuchung genannt? Haben Sie einen Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt bekommen oder wurde Ihnen ein solcher vorgezeigt? Wie viele Personen waren vor Ort? Was wurde alles durchsucht? Was wurde beschlagnahmt? Haben Sie einer Beschlagnahme widersprochen? Wurden Sie darüber belehrt, dass Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Tat machen müssen?
Unterschreiben Sie bitte nichts!
Auch wenn Sie von den Ermittlungsbehörden dazu aufgefordert werden, unterschreiben Sie bitte keine Dokumente! Hierzu sind Sie nicht verpflichtet! Stattdessen sollten Sie eine Dokumentation aller beschlagnahmten Gegenstände/ Daten herausverlangen
Anwalt anrufen!
Schon zu Beginn und/ oder während der Durchsuchung haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Machen Sie hiervon Gebrauch und kontaktieren Sie spätestens nach Abschluss der Durchsuchung – im Besten Falle schon zu Beginn – sofort einen Rechtsanwalt. Dieser kann Ihnen weitere Tipps geben sowie mit den Ermittlungsbehörden den weiteren Verlauf der Durchsuchung besprechen. Nach Abschluss der Durchsuchung kann der Rechtsanwalt eine „Beschwerde“ gegen die Durchsuchung bei Gericht einreichen und so die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung gerichtlich überprüfen lassen.
Was sind die Voraussetzungen?
Richterlicher Beschluss, §§102 StPO
Eine Hausdurchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus, da mit einer solchen Maßnahme eine besonders starke Grundrechtsbeeinträchtigung einhergeht. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Daher darf eine Wohnung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsucht werden. Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Räumen/ Wohnung ist § 102 bis § 110 StPO. Nach § 105 Abs. 1 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter angeordnet werden und nur in Ausnahmefällen (Gefahr in Verzug) durch die Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen muss somit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen. Dieser muss vom zuständigen Amtsgericht erlassen worden sein und die konkrete Straftat bezeichnen, aufgrund dessen die Hausdurchsuchung durchgeführt werden soll.
Tatverdacht, Zweck, Ziel, Ausmaß der Durchsuchung
Darüber hinaus muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, das bedeutet, es müssen konkrete Indizien/Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigt, das eine Straftat begangen worden ist. Ein schlichter "Anfangsverdacht" einer Straftat, ohne konkrete Indizien oder vage Vermutungen reicht nicht aus.
In dem Durchsuchungsbeschluss müssen Sie als Beschuldigter angeführt werden. Außerdem müssen Zweck, Ziel und Ausmaß der Hausdurchsuchung in dem Beschluss genannt werden. Die Verdachtsgründe müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkret angegeben werden.
Verhältnismäßigkeit, Befristung 6 Monate
Schließlich muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer Hausdurchsuchung gewahrt worden sein. Die Hausdurchsuchung muss verhältnismäßig sein, was bedeutet, dass die angestrebte Maßnahme (hier die Durchsuchung der Wohnung) nicht außer Verhältnis stehen darf zum angestrebten Zweck (hier die Beweise zu sichern). Die weiteren Rahmenbedingungen finden sich in den §§ 102 ff. StPO. Verhältnismäßigkeit bedeutet somit, dass nicht jede Straftat eine Hausdurchsuchung rechtfertigt. Ab Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ist dieser 6 Monate gültig! Nach Ablauf dieser 6 Monate bedarf es eines erneuten Durchsuchungsbeschlusses.
Zeiten/ Tage der Durchsuchung
Die genauen Rahmenbedingungen finden sich hier im Gesetz. Eine Hausdurchsuchung darf grundsätzlich nur zu bestimmten Uhrzeiten durchgeführt werden.
In den Sommermonaten (April bis September) darf die Durchsuchung in der Zeit von 04 Uhr bis 21 Uhr durchgeführt werden. In den Wintermonaten (Oktober bis März) darf die Durchsuchung in der Zeit von 06 Uhr bis 21 Uhr durchgeführt werden. Die genaue Vorschrift hierzu ist § 104 Abs. 3 StPO.
Die Hausdurchsuchung kann an jedem Tag stattfinden, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt. Das Gesetz enthält hierzu keine Beschränkungen.
Wichtig: In Fällen von Gefahr in Verzug sind die Ermittlungsbehörden nicht daran gehalten sich an die Uhrzeiten zu halten. In solchen Fällen darf auch zu sog. "Unzeiten" durchsucht werden, dh. auch Nachts.
Durchsuchung in Abwesenheit
Außerdem ist zu beachten, dass die Ermittlungsbehörden (Polizei/ Staatsanwaltschaft) auch in Abwesenheit des Beschuldigten die Durchsuchung vornehmen dürfen. Der Beschuldigte muss somit bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend sein. Ist der Beschuldigte nicht anwesend, so können sich die Ermittlungsbehörden (Polizei/ Staatsanwaltschaft) auch gewaltsam Zutritt zur Wohnung/ zum Haus verschaffen, indem die Tür aufgebrochen/ geöffnet wird. In solchen Fällen werden weitere Zeugen hinzugezogen, so etwa Mitarbeiter der örtlichen Kommune oder Angehörige/ Nachbarn. Die einschlägige Vorschrift ist hier § 106 Abs. 1 StPO.
Welche Räume und Gegenstände dürfen durchsucht werden?
Während einer Hausdurchsuchung dürfen nur die Räume und Gegenstände durchsucht werden, die ausdrücklich im Durchsuchungsbeschluss genannt sind oder offensichtlich im Zusammenhang mit der untersuchten Straftat stehen. In der Regel sind dies die Wohnbereiche des Beschuldigten oder Orte, die er regelmäßig frequentiert, sowie bestimmte Schränke, Behältnisse oder andere Objekte, die sich in diesen Räumen befinden.
Wichtig: Die Durchsuchung ist nur auf das für die Ermittlungen erforderliche Maß beschränkt. Das bedeutet, dass die Ermittler keine unnötigen Gegenstände oder Räumlichkeiten durchsuchen dürfen, die offenkundig in keinem Zusammenhang mit der Straftat stehen. Darüber hinaus müssen die Grundrechte des Beschuldigten und der Bewohner, die in den durchsuchten Räumen leben, respektiert werden.
Eine Durchsuchung kann sich aber auch auf digitale Daten erstrecken, dh. auf die Durchsuchung von Computern und Mobiltelefonen. In diesem Fall gilt, dass nur diejenigen Daten durchsucht werden, die im Durchsuchungsbeschluss explizit genannt sind oder offensichtlich im Zusammenhang mit der Straftat stehen.
Was darf alles beschlagnahmt werden?
Es dürfen alle physischen und digitalen Gegenstände von den Ermittlungsbehörden beschlagnahmt oder sichergestellt werden, die in dem Durchsuchungsbeschluss näher bezeichnet sind und als Beweismittel für die Begehung der Straftat dienen oder in Betracht kommen. Die einschlägigen Vorschriften sind hier die §§ 94 ff. StPO.
Es ist Aufgabe der Polizei, die Hausdurchsuchung zu dokumentieren, indem sie eine Bestandsliste aller beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel erstellt. Diese Dokumentation soll sicherstellen, dass die Beweismittel im späteren Verlauf des Verfahrens verwertet werden können.
Besonderheit. Zufallsfunde
Zu beachten sind die sog. Zufallsfunde, bei denen es sich um solche Gegenstände handelt, die im Rahmen einer Durchsuchung zufällig gefunden werden, als Beweismittel von Bedeutung sind, und auf eine andere Straftat hindeuten. Ob solche Zufallsfunde verwertet werden dürfen, hängt vom Einzelfall ab. Beispiel: Die Polizei durchsucht eine Wohnung nach Drogen und findet dabei Schusswaffen und Diebesgut. Solche Zufallsfunde dürften grundsätzlich verwertet werden.
Herausgabe der Gegenstände
Grundsätzlich bleiben die Gegenstände bis zum Abschluss des Strafverfahrens in Obhut der Ermittlungsbehörden und sind somit beschlagnahmt. Etwas anderes kann sich bei elektronischen Geräten ergeben, wie Handy, Laptop, Tablet, Festplatte, etc. Diese können in Einzelfällen früher herausgegeben werden, nachdem die Daten/ Dateien kopiert worden sind. Allerdings lassen sich keine pauschalen Angaben hierzu machen.
Wenn es sich bei den beschlagnahmten Gegenstände um sog. Tatmittel handelt, so werden diese in der Regel nach Abschluss des Strafverfahrens eingezogen und somit nicht mehr herausgegeben.
Was darf die Polizei nicht?
Die Polizei darf beispielsweise nicht über die in dem Beschluss genannten Räume/ Objekte eine Durchsuchung vornehmen oder aber Gegenstände beschlagnahmen, die offensichtlich keinen Bezug zur Tat haben. Es dürfen somit keine Räume willkürlich durchsucht und willkürlich Gegenstände beschlagnahmt werden. Die Grundrechte der Betroffenen sind in einem solchen Fall in besonderem Maße zu beachten.
Kann es zu einer zweiten Durchsuchung kommen?
Ja. Es ist grundsätzlich möglich, dass nach einer Hausdurchsuchung die Ermittlungsbehörden eine zweite Hausdurchsuchung vornehmen. Eine solche erfolgt aber in der Regel nur dann, wenn nach Abschluss der 1. Hausdurchsuchung neue Beweismittel auftauchen oder sich aber neue Erkenntnisse/ Hinweise auf eine Straftat ergeben. In diesen Fällen kann es dann zu einer zweiten Hausdurchsuchung kommen.
Wichtig: Bei einer zweiten Hausdurchsuchung ist ein erneuter Durchsuchungsbeschluss von einem Richter erforderlich! Ausnahme: Gefahr in Verzug.
Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Gründe. Rechtsmittel.
Gründe für die Rechtswidrigkeit
Eine rechtswidrige Durchsuchung kann aus verschiedenen Gründen resultieren. Denkbar sind hier folgende Punkte: Fehlender Durchsuchungsbeschluss; Kein ausreichender Verdacht einer Straftat; Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung; Formalia werden nicht beachtet (Verfahrensvorschriften); Irrige Annahme von Gefahr in Verzug durch Polizei
Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchung
Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Hausdurchsuchung rechtswidrig war, so haben Sie die Möglichkeit die Durchsuchung gerichtlich prüfen zu lassen. Hierzu können Sie Beschwerde einlegen (§§ 304 StPO). Wenn Sie sich jedoch gegen die Art und Weise der Durchsuchung wehren möchten, so müssen Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung einreichen. Schließlich können Sie noch als letztes Mittel Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.
Verwertbarkeit der Beweismittel aus rechtswidriger Hausdurchsuchung
Die Tatsache, dass eine Durchsuchung rechtswidrig war, bedeutet nicht, dass die gefundenen Beweismittel im Strafprozess nicht verwertet werden dürfen, sog. Verwertungsverbot. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng und nimmt ein Verwertungsverbot nur in bestimmten Fällen an. Somit führt eine rechtswidrige Hausdurchsuchung nicht automatisch dazu, dass alle Beweismittel die daraus gewonnen worden sind, im Prozess nicht verwertete werden dürfen. Das Gegenteil hiervon ist der Grundsatz.
Keine Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Rechtsprechung nimmt ein Beweisverwertungsverbot nur in ganz bestimmten Fällen an. Als Beispiel lassen sich anführen: Missachtung des Richtervorbehaltes, Bloße Vermutung einer Straftat bei Gefahr in Verzug, Grobe Missachtung der Grundrechte, Willkür
Anwaltskosten - Kostentransparenz.
Eine gute Strafverteidigung hat immer seinen Preis. Ein guter Rat ist Teuer. Dennoch soll eine gute Verteidigung nicht an den finanziellen Mitteln scheitern. Sie können darauf vertrauen, dass ich Ihnen bei den Anwaltskosten entgegenkommen werde und wir gemeinsam die Finanzierungsmöglichkeiten erarbeiten werden.
Mein Versprechen lautet daher:
- Faires Anwaltshonorar.
- Faire Finanzierungsmöglichkeiten.
- Keine versteckten Kosten.
- Völlige Kostentransparenz von Beginn an.
Notruf-Hotline
(Bundesweit – 24h Stunden – rund um die Uhr!)
Je früher Sie einen kompetenten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen, dass dieser die richtigen Weichen zu Beginn des Verfahrens legt. Daher hat Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic in Eilfällen (Verhaftung/ Hausdurchsuchung/ Festnahme) eine Notruf-Hotline eingerichtet, welche bundesweit 24 Stunden, 365 Tage im Jahr besetzt ist: 0160 2444627
STRAFRECHT
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
STRAFVERTEIDIGUNG