Anzeige: Beleidigung/ Rufmord bei Facebook und Instagram. Strafbarkeit. 

Facebook/ Instagram & Co.

In der heutigen digitalen Welt spielen soziale Netzwerke wie Instagram und Facebook eine zentrale Rolle in der Kommunikation. Sie bieten eine Plattform für den Austausch von Meinungen, Ideen und Informationen. Doch mit dieser Freiheit geht auch eine Schattenseite einher: die Verbreitung von Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdungen. Diese Formen der Kommunikation können nicht nur gravierende rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch das Leben der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen.

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Beispiel: Beleidigung nach § 185 StGB

Der vorliegende Beitrag thematisiert die Frage nach der Strafbarkeit von Äußerungen/ Kommentaren bei Facebook/Instagram usw. am Beispiel der Beleidigung nach § 185 StGB. Das Thema ist so umfassend, dass nur die wichtigsten Punkte kurz angesprochen werden. Weitere Beiträge rund um das Internet & Strafrecht folgen in Kürze

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Zusammenfassung

Internet kein rechtsfreier Raum!

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Sie können sich auch im Internet wegen einer Beleidigung strafbar machen.Bei der Beleidigung nach § 185 StGB geht es um die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person! FakeNamen schützen nicht vor Strafverfolgung (siehe Beispiel meines Mandanten ganz unten)

Meinungsfreiheit

Bei dem Verdacht einer Straftat wegen Beleidigung, insbesondere im Internet, ist immer auch die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Ob eine Aussage/ Äußerung strafrechtlich strafbar ist oder von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ist meistens eine Frage des Einzelfalls! Verlassen Sie sich nie auf Internetrecherchen.

Rechtliche Konsequenzen

Drücken Sie auf Facebook ein LIKE/ Gefällt mir unter einem Beitrag, welcher einen strafrechtlichen Inhalt hat, so können sie sich strafbar machen! Auch bei einer Beleidigung in den sozialen Medien, wie Facebook, Instagram droht Ihnen nicht nur ein Ermittlungsverfahren, sondern im schlimmsten Falle sogar eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung ihrer elektronischen Geräte! 



Hate Speech? Hass Kommentare.

Der Begriff Hate Speech, zu Deutsch „Hassrede“, bezieht sich auf sprachliche Äußerungen von Hass, die darauf abzielen, bestimmte Personen oder Personengruppen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Insbesondere in den sozialen Medien, wie Facebook, Instagram oder ehemals Twitter nimmt diese Problematik seit Jahren zu. Die vermehrte Präsenz von Diskussionen, die Anonymität der Nutzer und die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien sind nur einige Faktoren, die dazu beitragen, dass sich Hass online problemlos ausbreiten kann. Das Internet und die sozialen Medien sind jedoch keine rechtsfreien Räume.

Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?

Beleidigung: Nach § 185 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) handelt es sich bei einer Beleidigung um die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer Person. Dies kann durch Worte, Gesten oder auch Bilder geschehen.

Üble Nachrede: Nach § 186 StGB liegt eine üble Nachrede vor, wenn jemand über eine andere Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, die nicht nachweislich wahr sind. Es reicht, dass diese Behauptungen geeignet sind, das Ansehen der betroffenen Person zu schädigen.

Verleumdung: Nach § 187 StGB spricht man von Verleumdung, wenn jemand wissentlich falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, um deren Ruf zu schädigen.



§ 185 StGB – Beleidigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes versteht man unter einer Beleidung die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person. Diese kann mündlich, schriftlich oder durch Gestiken zum Ausdruck kommen. Ob eine Äußerung beleidigend und somit nach § 185 StGB strafbar ist, bestimmt sich durch Auslegung der verwendeten Begriffe. Dabei kommt es darauf an, wie eine durchschnittliche Person die Aussage wahrnimmt. Aber auch auf den Kontext kommt es an!

Voraussetzung Beleidigung § 185 StGB

Des Weiteren muss die beleidigende Person ausreichend identifizierbar und konkretisiert sein. Daher reicht es beispielsweise aus, wenn die Beleidigung durch einen Kommentar oder Beitrag gegenüber einem Facebook-Nutzer auf Facebook erfolgt. Denn dieser ist hinreichend konkretisiert und identifiziert. Übrigens: Eine Beleidigung kann nicht „versucht“ werden, dh. sie können nicht wegen einer versuchten Beleidigung bestraft werden, da § 185 StGB einen Versuch nicht sanktioniert.

Unhöflichkeiten keine Beleidigung

Hingegen liegt keine strafrechtlich relevante Beleidigung vor, wenn es sich lediglich um allgemeine Unhöflichkeiten, Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter oder Distanzlosigkeiten handelt.

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Wahre Tatsachen & negative Werturteile

Nicht jede kritische Äußerung gegenüber einer Person stellt zwangsläufig eine strafrechtlich relevante Beleidigung dar, selbst wenn die Äußerung vom Betroffenen als verletzend empfunden wurde. Tatsachenbehauptungen über eine Person, selbst wenn sie wenig schmeichelhaft sind, aber der Wahrheit entsprechen, können niemals als Beleidigung geahndet werden, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, nicht hervorgeht! Ebenso sind negative Werturteile keine strafbare Beleidigung, wenn sie sich auf ein "ehrminderndes Verhalten" des Betroffenen beziehen, in diesem Sinne korrekt sind und angemessen ausgedrückt werden.

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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„Du Jude“ – je nach Fall eine Beleidigung

Schwieriger wird es bei Äußerung wie „Du Jude“, „Du homo(sexueller)“ , „bist du behindert“ (wenn der Betroffene tatsächlich eine Behinderung hat) oder aber auch „Du Hurensohn“ (wenn die Mutter des Betroffenen tatsächlich als Prostituierte arbeitet). Ob es sich hierbei um eine Beleidigung handelt, kann pauschal nicht beantwortet werden, da es entscheidend darauf ankommt, ob primär die Herabwürdigung der Person beabsichtigt ist oder nicht. Ist eine solche beabsichtigt, so dürfte hier eine Beleidigung nach § 185 StGB vorliegen. Aber auch hier ist zu betonen, dass es immer auf den Einzelfall und den Gesamtkontext der Äußerung ankommt.

"Du Jude" per se straflos

Beispielhaft an der Äußerung „Du Jude“ lässt sich folgendes sagen: Aus der reinen Bezeichnung einer Person als "Jude" lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei der betroffenen Person um ein "minderwertiges Mitglied der Gesellschaft" handelt. Eine andere Beurteilung könnte im Einzelfall jedoch dann zutreffen, wenn der Äußernde sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder seine Äußerungen anderweitig damit in Verbindung setzt.

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Der Einzelfall ist entscheidend

Die rechtliche Beurteilung, ob eine Aussage eine Beleidigung darstellt, ist sehr komplex und kann von Fall zu Fall divergieren. Denn es ist stets der Einzelfall zu berücksichtigen, wie zum Beispiel das Umfeld der jeweiligen Äußerung aber auch die Beziehung zu den Beteiligten.



Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG – nicht bei Schmähkritik

Im Zusammenhang mit Beleidigungsdelikten spielt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, der Meinungsfreiheit, eine entscheidende Rolle. Sie ist zumeist Dreh- und Angelpunkt wie Äußerungen/ Werturteile zu interpretieren sind und ob Sie dem Recht des Äußernden einer mutmaßlichen Beleidigung Vorrang gebietet und somit Schutz vor einer strafbaren Verurteilung. Nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist die Schmähkritik. Dieser Begriff wurde vor allem im Zusammenhang mit Jan Böhmermann und seinem „Gedicht“ über dem türkischen Präsidenten Erdogan verwendet. Der Begriff Schmähkritik bezieht sich nach der Definition auf eine kritische Äußerung über eine Person, die nur darauf abzielt, diese herabzusetzen und zu diffamieren. Dabei erfolgt keine thematische Auseinandersetzung zu einer spezifischen Thematik oder Angelegenheit. Es geht allein darum, die Person verächtlich zu machen. Die Schmähkritik fällt nicht in den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Frage, wann jedoch im konkreten Fall die Grenze zwischen einer erlaubten Meinungsäußerung und einer unzulässigen Schmähung überschritten ist, bedarf einer umfassenden Einzelfallbetrachtung.

Gibt es Unterschied zu einer Beleidigung im Internet?

Die Antwort ist einfach. Nein. Es macht in der rechtlichen Bewertung keinen Unterschied, ob sie eine beleidigende und strafbare Aussage in der „realen“ Welt tätigen oder im Internet. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Beleidigung im Internet durchaus Auswirkungen haben kann, in der Strafhöhe und ggfs. im Falle eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld.

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Strafhöhe und Schmerzensgeld

Denn: Im Internet ist die Hemmschwelle, andere zu beleidigen, oft niedrig, da man der betroffenen Person nicht direkt gegenübersteht. Blogs, Webseiten und soziale Netzwerke bieten mit ihren Kommentarfunktionen Plattformen, auf denen beleidigende und ehrverletzende Kommentare schnell verfasst und veröffentlicht werden können. Dabei wird häufig übersehen, dass eine online veröffentlichte Beleidigung eine besondere Schwere hat, da sie von einem besonders großen, oft nicht klar eingrenzbaren Personenkreis gelesen werden kann, und das zu jeder Tageszeit. Die Beleidigung wird somit einer viel größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht, als es üblicherweise der Fall wäre, wenn beleidigende Worte in einem persönlichen Gespräch fallen. Diese Tatsachen können sich dann in der Strafhöhe und ggfs. im Falle eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld niederschlagen.

Likes bei Facebook/ Instagram strafbar?

Likes bei Facebook-Kommentaren können strafbar sein! Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn ich nur einen Kommentar oder ein Video like? In einem solchen Fall können Sie sich strafbar machen. Voraussetzung ist aber, dass der gelikte Inhalt oder Beitrag, einen strafbaren Inhalt hat.

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Landgericht Memmingen

Ein besonders interessanter Fall ist der Beschluss des Landgerichts Memmingen aus dem Jahr 2022. Hintergrund des Beschlusses war eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen, welches eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet hatte. Doch was war passiert? Der Beschuldigte hinterließ auf einem Facebook-Kommentar, mit einem hetzerischen Inhalt, ein LIKE/ „Gefällt mir“.

Ermittlungsverfahren &Hausdurchsuchung

Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen des Verdachts einer Straftat nach § 140 StGB (Billigung von Straftaten). Sämtliche elektronische Geräte wurden vorerst beschlagnahmt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Beschuldigte Beschwerde beim Landgericht Memmingen ein. Doch das Landgericht hielt den hinreichenden Tatverdacht einer Straftat nach § 140 StGB für gegeben. Auch die Anordnung der Hausdurchsuchung sei rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, insbesondere sei sie auch verhältnismäßig gewesen.

Beschluss nicht überzeugend!

Der Verfasser hält den Beschluss des LG Memmingen in mehreren Punkten für höchst fragwürdig, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass ein Ermittlungsverfahren lediglich am Maßstab des bloßen Verdachts erfolgt, und sich nicht an die Maßstäbe hält, die das Bundesverfassungsgericht zur Thematik Meinungsfreiheit vs. strafbare Handlung in sehr ausführlicher Form (!) aufgestellt hat.

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Welche Strafe droht mir bei einer Beleidigung?

Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Häufig kommt es zu einer Geldstrafe. Zur Höhe der Geldstrafe kann an dieser Stelle keine pauschale Aussage getroffen werden. Die Angaben zur Höhe der Geldstrafe bei einer Beleidigung die sie im Internet finden, sie aus Sicht des Verfassers nicht wirklich brauchbar. Denn die Geldstrafe bemisst sich sowohl nach der Anzahl der Tagessätze als auch nach der Tagessatzhöhe (diese hängt von ihren Einkommensverhältnissen ab). Aber auch Freiheitsstrafen, die meist zur Bewährung ausgesetzt werden, sind möglich.

Wie kann eine Beleidigung im Internet bewiesen werden?

Im Gegensatz zur „realen Welt“, wo sich zum Beispiel zwei Personen gegenüberstehen und eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation besteht, ist die Beweislage im Internet in der Regel deutlich einfacher und leichter. Denn Sie haben die Möglichkeit die beleidigende Äußerung mit einem Screenshot zu sichern. Außerdem sind die Täter im Internet, insbesondere in den sozialen Medien meist auch nicht immer die „intelligentesten“, da sie oftmals ihr Profil, mit ihrem richtigen Namen, teilweise Wohnort und sogar Arbeitgeber, offenlegen. Ist der Täter hingegen anonym ist die Beweislage deutlich schwieriger, sofern es sich um die bekannten sozialen Netzwerke handelt, wie Facebook. Im Falle einer Beleidigung per E-Mail hat der Verletzte das Recht auf Auskunft über den Anschlussinhaber der IP-Adresse.

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Fake Name schützt nicht vor Strafverfolgung!

Oft verfassen die Täter ihre Beiträge, insbesondere wenn sie sich gegen Politiker, Personen des öffentlichen Lebens oder aber aktuelle politische Ereignisse handelt (zB. Flüchtlinge, Asylanten, Israel-Konflikt) unter falschen Fake Namen! Die Täter glaube so eine Strafverfolgung entkommen zu können. Doch dieser Glaube ist ein weit verbreiteter Irrtum. Denn: Fake Namen bei Facebook/ Instagram schützen nicht vor Anonymität der Täter. Denn mit jedem Beitrag hinterlassen Sie auch spuren, nämlich eine IP-Adresse. Über diese IP-Adresse lässt sich dann der Anschlussinhaber identifizieren und die Ermittlungsbehörden kommen dem Täter so auf die Spur. Zwar ist der Aufwand in solchen Fällen für die Strafverfolgungsbehörden deutlich höher, aber die Strafverfolgungsbehörden werden alles versuchen, um den Täter zu ermitteln. Das zeigt der Fall eines Mandanten von mir.

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Mandant beleidigte unter Fake Namen eine Politikerin!

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum - und Fake Namen schützen nicht immer vor Strafverfolgung. Das zeigt das Beispiel eines Mandanten von mir. Mein Mandant wurde wegen Beleidigung einer Politikerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Um das Lesen zu vereinfachen benutze ich den Begriff "Mandant". Gemeint ist damit jegliche Form des Geschlechts (m/w/d).

Was war passiert?

Um die Identität meines Mandanten zu schützen werde ich keine Details nennen, da mein Mandant zur Person des öffentlichen Lebens gehört und in den sozialen Medien sehr bekannt ist. Daher habe ich alles getan, damit dieser Fall auch nie öffentlich bekannt wird - soweit mir bekannt, wurde der Fall auch nie öffentlich!

Der Fall: 

Der Fall: Mein Mandant war über die Flüchtlingspolitik hierzulande nicht gerade begeistert und ließ seinen Unmut in den sozialen Medien freien Lauf. Vorausgegangen waren Berichte über Straftaten von Asylanten/ Flüchtlingen in Deutschland. Mein Mandant erstellte in den sozialen Meiden einen FakeAccount und ließ seinen Unmut in mehreren Posts gegenüber einer ganz bestimmten Politikerin freien Lauf. Die Politikerin erstatte Strafanzeige gegen Unbekannt. Eines Tages stand dann die Polizei vor der Tür meines Mandanten inklusive Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts. Tatvorwurf: Beleidigung nach § 185 StGB. Die Polizei beschlagnahmte Laptops, Festplatten, usw.

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Wie ging der Fall aus? 

Nach der Dursuchung habe ich Beschwerde gegen die Durchsuchung eingelegt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht nahm an, die Aussage meines Mandanten sei als Beleidigung zu werten. Ich habe das damals ganz anders gesehen und sehe das nach wie vor so, dass die Äußerung meines Mandanten vielleicht nicht "schön" war, auch moralisch unter der Gürtellinie, aber rechtlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Dabei habe ich mich sehr ausführlich und dezidiert auf die Grundsätze des Bundesverfassungsgericht zu dieser Thematik berufen, wonach im Falle einer Mehrdeutigkeit einer Aussage, diejenige von den Fachgerichten zugrunde zu legen ist, die nicht den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, sofern eine sachbezogene Kritik erkennbar ist und nicht die Diffamierung der Person. 

Geldstrafe unter 90 Tagessätze!

So war es auch in diesem Fall. Letztlich wurde mein Mandant vom Amtsgericht wegen Beleidigung verurteilt. Anstelle einer Hauptverhandlung - und damit öffentliches Aufsehen - konnte ich zumindest erreichen, dass das Verfahren durch einen Strafbefehl beendet wird. Das Gericht blieb unter 90 Tagessätze und mein Mandant war somit auch nicht vorbestraft.

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Wie kam die Polizei dahinter?

Die Ermittlungsbehörden haben sich in diesem Fall sehr viel Arbeit gemacht und konnten beim Betreiber des sozialen Netzwerks wertvolle Informationen erlangen und schließlich den Anschlussinhaber ermitteln. Bemerkenswert war hier, dass die Ermittlungsbehörden sehr viel Arbeit investiert haben! Denn schließlich lag hier "nur" eine Beleidigung im Raum. Aber dieser Fall zeigt beispielhaft auf, dass FakeNamen in den sozialen Netzwerken keinen Schutz vor Strafverfolgung bieten! Und das ist auch richtig so!

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Zivilrechtliche Konsequenzen für die Täter!

Neben der strafrechtlichen Verfolgung haben Betroffene auch die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen. Dabei stehen ihnen verschiedene rechtliche Ansprüche zur Verfügung: Unterlassungsanspruch: Der Täter wird verpflichtet, die rufschädigenden Äußerungen künftig zu unterlassen. Dies erfolgt in der Regel durch die Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung. Weigert sich der Täter, diese Erklärung abzugeben, kann die Unterlassungserklärung auch per einstweilige Verfügung vor Gericht erwirkt werden. Schadensersatz: Verursachen die Äußerungen einen nachweisbaren Schaden, wie etwa finanzielle Verluste oder psychische Belastungen, kann der Täter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden. Widerruf und Gegendarstellung: Der Täter muss falsche Behauptungen öffentlich widerrufen und richtigstellen, beispielsweise auf Facebook/ Instagram, dort wo die ursprüngliche Behauptung verbreitet worden ist. 

Strafrechtliche Konsequenzen für die Täter!

Wie schon oben beschrieben drohen Tätern einer Beleidigung strafrechtliche Konsequenzen. Bei einer Beleidigung (§ 185 StGB) sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bis zu zwei Jahren bei öffentlichen Beleidigungen). Bei einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bis zu fünf Jahren bei öffentlicher Nachrede) und bei einer Verleumdung (§ 187 StGB) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bis zu fünf Jahren bei öffentlicher Verleumdung).



Tipps für Opfer/ Betroffene:

1. Beweise sichern!

Sichern Sie Beweise in Form von Screenshots am Handy/ Laptop: Inhalt, Datum, Uhrzeit. Da Beiträge und Kommentare im Internet häufig schnell gelöscht oder verändert werden, ist eine rechtzeitige Dokumentation umso wichtiger. Ohne gesicherte Beweise stehen die Chancen vor Gericht oft schlecht. Dokumentieren und halten Sie den Kontext des Beitrages fest, dh. wo wurde der Kommentar veröffentlicht? Bei Ihnen auf der Seite? In einer Gruppe? Ist diese öffentlich oder privat? Haben Sie Zeugen? Schreiben Sie die Zeugen auf, die den Beitrag gelesen und gesehen haben. 

2. Wer ist der Täter?

Versuchen Sie anhand des Nutzerprofils so viele Beweise zu sichern wie nur möglich. Notieren Sie sich den UserNamen, die URL und schauen Sie genau auf das Profil desjenigen. Denn oftmals enthält das Profil mehr Infos als gewünscht, zum Beispiel Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis, Ort, Arbeitsstätte, usw. Lässt sich der Täter dennoch nicht identifizieren, so sorgt ein Rechtsanwalt dafür, dass er Auskunft erhält von der jeweiligen Plattform. Der Rechtsanwalt hat zB. gegenüber Facebook/ Instagram ein Auskunftsanspruch. Auch kann die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen den Nutzer des Profils ausfindig machen. 



3. Kommentar melden!

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit den jeweiligen Kommentar bei Facebook oder Instagram zu melden. Anschließend entscheidet Facebook/ Instagram, ob der Kommentar entfernt wird und ggfs. das Profil des Nutzers deaktiviert wird. Aber: Allein die Löschung des Kommentars durch Facebook/ Instagram löst noch keine rechtlichen Ansprüche in Form von Schadensersatz oder Unterlassung aus. Einen solchen Anspruch müssen Sie rechtlich geltend machen, zB. durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes, welcher sodann alle weiteren Schritte unternimmt. 

4. Rechtsanwalt suchen! Anzeige erstatten.

Schließlich sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen und einen Rechtsanwalt mandatieren. Dieser wird dann alles weitere in die Wege leiten, was zweckmäßig und notwendig erscheint, so etwa die Anzeigenerstattung bei der Polizei, die Abmahnung gegenüber dem Täter inklusive der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ggfs. weiteren Auskunftsansprüchen und je nach Schwere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Wichtig: Bei der Beleidigung handelt es sich um ein Antragsdelikt, dh. Sie müssen nicht nur Anzeige erstatten, sondern auch Strafantrag stellen. Dabei müssen Sie unbedingt auf die Verjährungsfrist achten, dh. Sie müssen innerhalb von 3 Monaten Strafantrag stellen, ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Tat, vgl. § 77 b StGB.  

5. Einstweilige Verfügung

Sollte der Täter nicht auf die Abmahnung reagieren und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, so haben Sie die Möglichkeit den Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen. Die einstweilige Verfügung ist ein schnelles gerichtliches Verfahren, mit dem das Gericht dem Täter sofort untersagt, weitere Äußerungen zu tätigen. Ein solches kommt immer dann in Betracht, wenn schnelle Hilfe erforderlich ist, bspw. durch Kommentare/ Aussagen die besonders ehrverletzend sind und/ oder rufschädigend, die Gefahr einer Wiederholung besteht und ein schnelles Einschreiten und Untersagung zwingend notwendig ist, um weiteren Schaden an Ihnen abzuwenden.

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Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić ist ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Neben umfassenden Fachwissen im Strafrecht, verfügt er über herausragende analytische Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie über ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, um sie umfassend rechtlich beraten und verteidigen zu können. Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Dejan Dardić berät und verteidigt Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen. Bundesweit.

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Was Sie tun können...

Sagen Sie den Termin bei der Polizei ab! 

Gehen Sie nicht zur Vernehmung! 

Wenn Sie aufgefordert werden, sich schriftlich zu äußern, so tun Sie das bitte nicht! 

Stattdessen sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen und sich beraten lassen. Daher: Kein Wort mit der Polizei.

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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