Wichtige Hinweise zur Akteneinsicht.

Wirksame Strafverteidigung.

Eine wirksame Strafverteidigung ist nur möglich, wenn der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Kenntnis über den Inhalt der Ermittlungsakte hat. Denn die Ermittlungsakte enthält wichtige Informationen darüber, welcher Tatvorwurf dem Beschuldigten zur Last gelegt wird und welche Beweismittel zur Verfügung stehen, um den Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund sollte der Beschuldigte sich erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte ggfs. zu den Vorwürfen äußern – niemals ohne Akteneinsicht beantragt und diese gesichtet zu haben! Denn nur wenn die erhobenen Vorwürfe und Beweismittel gesichtet sind, kann eine auf den Einzelfall sach- und zielgerechte Strafverteidigung vorbereitet werden. 

Optimale Verteidigung. 

Um eine optimale Verteidigungsstrategie zu erarbeiten und diese vorzubereiten muss der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte haben. Nur dann kann die richtige Strategie ausgerarbeitet werden. Daher ist es ratsam so früh wie möglich seit Bekanntwerden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger zu konsultieren, welcher sodann zu einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Für die Staatsanwaltschaft ist die Ermittlungsakte von entscheidender Bedeutung, da sie anhand der Ergebnisse aus der Ermittlungsakte darüber entscheidet, ob Anklage erhoben oder das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Recht auf Akteneinsicht.

Ein viel verbreiteter Irrtum – auch und gerade unter Polizeibeamten – ist, dass ausschließlich dem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger das Recht auf Akteneinsicht zu steht. Diese Annahme ist so nicht richtig. Denn auch der Beschuldigte hat, sofern er keinen Anwalt hat, unter bestimmten Umständen ein Recht auf Akteneinsicht – jedoch in einem deutlich geringeren Umfang. Dies folgt aus § 147 Abs. 7 StPO. 



Vorteil mit Anwalt. 

Dem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger steht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Es umfasst u.a. sämtliche Verfahrensakten/ Beiakten, Protokolle der Vernehmung, Gutachten, Video-, Bild- und Tondateien sowie schriftliche Vermerke. Der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger erhält die Ermittlungskaten, in der Regel die Originale, gegen eine Kostenpauschale in die Kanzleiräumlichkeiten zugeschickt, im Zuge dessen, er die Ermittlungsakte vollständig kopiert/ einscannt und diese auch dem Mandanten zur Verfügung stellen darf. Des Weiteren stehen auch dem Geschädigten/ Nebenkläger sowie Dritten ein Akteneinsichtsrechts zu, vgl. § 147 StPO

Risiken ohne Anwalt 

Obwohl der Beschuldigte ohne Rechtsanwalt/ Strafantrag einen Antrag auf Akteneinsicht stellen kann, birgt dies erhebliche Risiken mit sich. Denn: Ein Beschuldigter ohne Rechtsbeistand erhält nur Auszüge aus der Ermittlungsakte, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft/ des Gerichts notwendig sind. Die Entscheidung darüber trifft die Staatsanwaltschaft/ das Gericht. Allein dieser Umstand kann eine effektive Strafverteidigung deutlich erschweren.

Wann Akteneinsicht beantragen?

Ab dem Zeitpunkt, wo Sie Kenntnis erlangt haben, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, haben Sie die Möglichkeiten eigenständig oder durch einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Akteneinsicht zu beantragen. Ein Rechtsanwalt/ Strafverteidiger wird in der Regel bereits bei der Vorladung durch die Polizei, derselbigen mitteilen, dass eine Einlassung (Aussage/ Erklärung durch den Beschuldigten zum Tatvorwurf) gegebenenfalls erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte erfolgt! In diesem Zusammenhang beantragt der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Akteneinsicht, verbunden mit der Bitte, den Antrag auf Akteneinsicht der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. 

Bewertungen zu Dr. Dejan Dardic 

Notruf-Hotline

(Bundesweit – 24h Stunden – rund um die Uhr!)

Je früher Sie einen kompetenten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen, dass dieser die richtigen Weichen zu Beginn des Verfahrens legt. Daher hat Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Dejan Dardic in Eilfällen (Verhaftung/ Hausdurchsuchung/ Festnahme) eine Notruf-Hotline eingerichtet, welche bundesweit 24 Stunden, 365 Tage im Jahr besetzt ist: 0160 2444627

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