Vorladung von der Polizei erhalten?
Vorladung.
Polizei.
Was tun?
Vorladung bei der Polizei! Was Sie tun sollten! Täglich erhalten zahlreiche Personen Vorladungen als Beschuldigte von der Polizei. Unter ihnen befinden sich sowohl Schuldige als auch Unschuldige. Unabhängig von Ihrer Schuld oder Unschuld sollten Sie in Erwägung ziehen, den Termin zur Vorladung als Beschuldigter nicht wahrzunehmen und ihn absagen lassen. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Vorladung als Beschuldigter und wertvolle Tipps die Sie unbedingt beachten sollten.
Zusammenfassung
Termin absagen!
Sagen Sie den Termin bei der Polizei ab! Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet zu einer Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen.
Schweigen Sie!
Kein Wort mit der Polizei. Auch kein Smalltalk etc. da hier die Gefahr besteht, dass sie unbewusst Angaben zum Tatvorwurf machen!
Keine Nachteile.
Das Schweigen und das Nichterscheinen zu einer Vorladung hat für Sie keine Nachteile! Es ist sogar Ihr Recht zu Schweigen - Sie müssen sich nicht selbst belasten oder aktiv an den Ermittlungen teilnehmen!
Ausnahme.
Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft sind sie verpflichtet vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
Ladung als Zeuge.
Wenn Sie als Zeuge von der Polizei geladen werden, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet bei der Vernehmung zu erscheinen.
Rechtsanwalt kontaktieren!
Wenn Sie eine Ladung erhalten haben dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt
Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren?
Termin per E-Mail oder Fax absagen.
Keine Pflicht für den Beschuldigten!
Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.
Keine Pflicht zum Erscheinen.
Keine Begründung erforderlich.
Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Irreführend ist vor allem der häufig anzutreffende Satz in dem polizeilichen Schreiben „Wenn Sie der Vorladung nicht nachkommen können, bitten wir um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungsgrundes“. Es mag höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen – auch wenn Sie davon überzeugt sind unschuldig zu sein!
Ausnahme.
Vorladung durch die Staatsanwaltschaft/ Gericht
Ausnahme: Sie erhalten eine Vorladung vor der Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Aber auch dann haben Sie das Recht von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen! Wenn Sie der Vorladung keine Folge leisten, können Zwangsmittel festgesetzt werden, um Sie vorzuführen.
Bitte schweigen Sie!
Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.
Keine Nachteile.
Schweigen.
Vorladung absagen.
Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.
Ladung als Zeuge.
Pflicht zu Erscheinen.
Als Zeuge haben Sie die Pflicht bei einer Vorladung zu Erscheinen. Grundsätzlich sind Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht verpflichtet, Aussagen zu machen. Seit 2017 kann jedoch auch die Polizei Zeugen zwingen, zu erscheinen, wenn dies von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Es ist jedoch immer ratsam zu prüfen, ob für Sie als Zeuge Zeugnisverweigerungsrechte oder Auskunftsverweigerungsrechte bestehen. Bestimmte Verwandte des Beschuldigten oder Personen, die sich selbst oder einen Angehörigen durch ihre Aussage belasten müssten, können beispielsweise nicht zur Zeugenaussage gezwungen werden.
Rechtsanwalt suchen!
In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern!
Verteidigung.
Dr. Dejan Dardic
Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!
Wie geht es weiter?
Akteneinsicht beantragen.
Nachdem Sie einen Rechtsanwalt kontaktiert haben, wird dieser zunächst für Sie die Vorladung absagen und Akteneinsicht beantragen. Erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte wird der Rechtsanwalt mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Entweder erfolgt eine Stellungnahme durch den Rechtsanwalt (Einlassung) oder Sie äußern sich weiterhin nicht zum Tatvorwurf. Je nach Einzelfall entscheidet der Rechtsanwalt mit Ihnen gemeinsam welche Taktik die bessere ist.
Einlassung. Stellungnahme zum Tatvorwurf.
Entscheidet sich der Rechtsanwalt auf die Vorwürfe aus der Ermittlungsakte Stellung zu beziehen, so wird er in der Regel darauf hinwirken, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt wird. Dabei sollte der Rechtsanwalt die Wesentlichen Punkte vortragen, warum kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat besteht und das Ermittlungsverfahren einzustellen ist. Denkbar ist aber auch, dass sich der Rechtsanwalt dazu entscheidet ein Geständnis abzugeben und den Tatvorwurf einzuräumen. Zugleich wird der Rechtsanwalt, je nach Einzelfall, darauf hinweisen, welche Strafmilderungsgründe vorliegend für Sie sprechen und ggfs. eine milde Strafe für Sie aushandeln, so dass beispielsweise das Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage erfolgt oder aber der Erlass eines Strafbefehls, um so eine Hauptverhandlung zu umgehen.
STRAFRECHT
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
STRAFVERTEIDIGUNG