5. Argument: Kein Zueigenmachen des Slogans durch die Hamas
Des Weiteren spricht gegen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB die Tatsache, dass es am Zueigenmachen des Slogans zur Hamas fehlt. Die Hamas hat in ihrer Charta 2017 unter Punkt 20 einen identischen Satz mit aufgenommen, welcher jedoch nur sinngemäß, nicht wortgleich die Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer als Ziel äußert.
In der Charta der Hamas lässt sich unter keinem der genannten Punkte der Satz „From the river to the sea, Palestina will be free“ wiederfinden. Auch Punkt 20 der Charta enthält lediglich Umschreibungen die das Ziel der Befreiung der Palästinenser zum Ausdruck bringen sollen, jedoch enthält Punkt 20 der Charta – auf die von den Gerichten immer wieder Bezug genommen wird, als Indiz für eine Kennzeichen der Hamas und ihrer Parole – lediglich eine Forderung nach der Befreiung der besetzten Gebiete. Wörtlich heißt es unter Punkt 20 der Charta:
„Die Hamas ist der Ansicht, dass kein Teil des Landes Palästina aufgegeben oder zugestanden werden darf, unabhängig von den Ursachen, den Umständen und dem Druck und unabhängig davon, wie lange die Besatzung andauert. Die Hamas lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer ab. Ohne ihre Ablehnung der zionistischen Entität zu kompromittieren und ohne auf irgendwelche palästinensischen Rechte zu verzichten, betrachtet die Hamas die Errichtung eines vollständig souveränen und unabhängigen palästinensischen Staates mit Jerusalem als Hauptstadt nach dem Vorbild des 4. Juni 1967 und die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser, aus denen sie vertrieben wurden, als eine Formel des nationalen Konsenses. Es gibt keine Anerkennung der Legitimität des zionistischen Staates.“
Die Frage die sich hier stellt und die einige Gericht zu Unrecht bejaht haben ist, ob sich dem Punkt 20 der Charta der Hamas eine Parole entnehmen lässt, welche Gleichwertig zu „From the river to the sea“ ist und die somit als Kennzeichen der Hamas zugesprochen werden kann.
Nicht nur aus Sicht der Verfassers, sondern auch nach Ansicht des Landgerichts Mannheim, kann Punkt 20 der Charta gerade keine Parole/ Slogan entnommen werden, welcher sinnbildlich bzw. stellvertretend für die Parole „From the river to the sea" steht.
Denn charakteristisch für eine Parole ist nach der Definition des Dudens, dass es sich „in einem Satz, Spruch einprägsam formulierter Vorstellung, Zielsetzung, Gleichgesinnter“ handeln muss oder vereinfacht gesagt: Es muss sich um einen motivierenden Leitspruch handeln. Daran fehlt es hier.
Punkt 20 der Charta der Hamas erfüllt diese Voraussetzungen nicht – auch nicht, wenn lediglich in der Formulierung unter Punkt 20 der Charta von einer Art einer Variante der Parole gesprochen wird – so beispielsweise das OVG Bremen und VGH Mannheim – da eine solche Auslegung eine Ausdehnung der Eigenschaft/ dem Wesen einer Parole zur Folge hätte und sie mit dem Wesen und der Charakteristika einer Parole unvereinbar ist.
Weder in Punkt 20 der Charta der Hamas noch an anderer Stelle der Charta findet sich der Satz "From the river to the sea..." wortwörtlich wieder, Punkt 20 der Hamas Charta - welches von einigen Gerichten als Hauptargument für eine Zugehörigkeit der Parole "From the river to the sea" angeführt wird - erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine Parole oder einen Leitspruch. In diesem Sinne hat auch das Landgericht Mannheim argumentiert und sich eingehend mit der Eigenschaft einer Parole auseinandergesetzt und diese dem Punkt 20 der Charta zugrundegelegt. Nach Ansicht des Landgerichts Mannheims erfüllt Punkt 20 der Charta der Hamas nicht ansatzweise die Anforderungen an eine Parole.
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