Illegales IPTV. Strafbarkeit und Strafen für Nutzer und Anbieter. 

Illegales IPTV. Sky/Cardsharing. Strafbarkeit.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren im Bereich illegales IPTV und Sky Cardsharing läuft, ist es entscheidend, schnell zu handeln. Anbieter und Nutzer dieser Dienste von illegalem IPTV und Sky Card Sharing können sich wegen Computerbetrug, Beihilfe zum Ausspähen von Daten, gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertungen, unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen sowie Urheberrechtsverletzungen strafbar machen. 

Strafen für Anbieter, Reseller und Nutzer.

Es drohen hohe Strafen! Sowohl Anbieter, Reseller als auch Nutzer von illegalem IPTV und Sky Card Sharing werden international stark verfolgt, wobei Ermittlungsbehörden eng mit Rechteinhabern wie Sky zusammenarbeiten. Empfangene Vorladungen von der Polizei sollten nicht ignoriert, sondern durch eine Terminabsage und Kontaktaufnahme mit einem erfahrenen Strafrechtsanwalt beantwortet werden, der Sie vertreten und beraten kann, ohne selbst belastende Aussagen zu machen.

Zusammenfassung

  1. Strafbarkeit

    Nutzer, Anbieter und Reseller von illegalem IPTV machen sich strafbar. 

  2. Strafen für Anbieter, Reseller Nutzer

    Anbieter, Reseller und Nutzer riskieren hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen.

  3. Einstellung des Verfahrens

    Einstellung der Ermittlungen sind möglich.

  4. Fallbeispiele Einstellungen

    Einstellungen für Nutzer sind möglich, siehe Beispielsfälle.

  5. Hausdurchsuchungen

    Es drohen Hausdurchsuchungen. Tipps für Betroffene. 

  6. Ermittlungsverfahren

    Bei Vorladung durch die Polizei beachten Sie bitte die Tipps. 

  7. IPTV/ Cardsharing

    Erklärung und Erläuterung von IPTV. Wie funktioniert das?

  8. Rechtsanwalt

    Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt kontaktieren!

  9. Lohnt sich ein Anwalt?

    Ja, es lohnt sich. Erfahren Sie mehr warum sich das lohnt!



Welche Strafen drohen Anbietern, Resellern und Nutzern von IPTV?

Anbieter, Reseller und Nutzer von illegalem IPTV und Cardsharing/ Sky drohen unterschiedliche Strafen. Denn mit dem Anbieten von illegalem IPTV und Cardsharing/Sky begehen Anbieter unterschiedliche Straftaten. Das gilt auch für Reseller. Gleiches gilt für Nutzer von illegalem IPTV und Cardsharing/Sky. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick welche Straftaten mit dem Anbieten und Nutzen von illegalem IPTV/ Cardsharing/Sky begangen werden und welche Strafen drohen.

Was ist IPTV?

Bei IPTV (Internet Protocol Television) handelt es sich um eine Übertragung von Sendern am TV über das Internet. Um IPTV zu nutzen gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen können Sie IPTV mit einem speziellen Receiver empfangen, den Sie mit ihrem Router verbinden. Einen solchen Receiver erhalten Sie von Ihrem Anbieter. Zum anderen durch Apps, da die neuen TV-Geräte einen solchen Receiver bereits integriert haben. Sie laden die App einfach runter und geben die Nutzerdaten ein. Fertig! Die Zahl von IPTV-Nutzer ist in den letzten Jahren rasant gestiegen. Es gibt mittlerweile zahlreiche Anbieter auf dem Markt, beispielsweise Anbieter aus Deutschland/ Österreich/ Schweiz, die Werbung machen, für Kanäle aus dem ehemaligen Jugoslawien, Türkei usw. und sogar Sportsender wie Sky, DAZN im Angebot enthalten.

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Was ist Cardsharing?

Beim Cardsharing wirbt der Cardsharing-Anbieter mit sehr günstigen und attraktiven Angeboten. Hierzu schließt er ein Abonnement mit einem Anbieter ab, zum Beispiel, Sky, DAZN, Netflix usw. Dieses Abonnement wird mit einer Vielzahl von anderen Nutzern geteilt. Dies geschieht durch eine spezielle Software, welche die Verschlüsselung für den Empfang der Programme umgeht. Der Cardsharing-Server sendet den Entschlüsselungscode des Pay-TV-Anbieters an die angeschlossenen Cardsharing-Nutzer über das Internet. Cardsharing-Nutzer müssen ihre Smart-Card oder Receiver so manipulieren, dass sie den Code des Cardsharing-Servers akzeptieren und verwenden können. Durch diesen Prozess können mehrere Nutzer mit einem einzigen Abonnement die kostenpflichtigen TV-Sender empfangen, indem sie die Entschlüsselungscodes gemeinsam nutzen.

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Strafbarkeit Nutzer illegales IPTV & Cardsharing

Wenn Sie der Nutzer sind und illegales Pay TV (Sky Cardsharing) nutzen, dann können Sie sich unter anderem strafbar machen wegen: Computerbetrug, § 263a Abs. 1 StGB, Ausspähen von Daten, § 202a StGB. Beim Nutzen von illegalem IPTV kommt folgende Strafbarkeit in Betracht: Verstoß gegen das Urheberrecht, § 108 Abs. 1 Nr. 6 UhrG.

Welche Strafen drohen Nutzern?

Die Strafen bei Nutzern hängt in der Regel davon ab, welche Strafbarkeit Ihnen vorgeworfen wird. Bei einem Computerbetrug droht Ihnen eine Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Beim Ausspähen von Daten droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe. Bei einem Verstoß gegen das Urheberecht droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Welche Strafen drohen Nutzern ohne Vorstrafen?

Wichtig: Wenn Sie vorher noch nie mit der Polizei zu tun hatten, noch nicht vorbestraft sind, dann müssen Sie als „Ersttäter“ nicht mit einer Freiheitsstrafe rechnen. In der Regel droht Ihnen dann „nur“ eine Geldstrafe! Aber Vorsicht: Wenn Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt werden, dann sind Sie vorbestraft. Diese Straftat wird dann in Ihr polizeiliches Führungszeugnis eingetragen.



Strafbarkeit Anbieter, Reseller illegales IPTV & Cardsharing 

Wenn Sie der Anbieter oder Reseller sind und illegales Pay TV anbieten, dann können Sie sich unter anderem strafbar machen wegen: Computerbetrug (gewerbsmäßig), § 263a Abs. 2 StGB, Beihilfe zum Ausspähen von Daten, §§ 202a, 27 StGB, Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung, § 108a UhrG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen, § 108b UhrG.

Welche Strafen drohen Anbietern und Resellern?

Bei einem gewerbsmäßigen Computerbetrug droht Ihnen eine Freiheitstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Bei einer unerlaubten gewerbsmäßigen Verwertung (Urheberechtsverletzung) droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bei einem unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen und zu Rechtewahrnehmung erforderliche Information droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Handeln Sie gewerbsmäßig, so droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Bei einer Beihilfe zum Ausspähen von Daten droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Wie kommt es zu den Ermittlungen?

Die Untersuchungen gegen illegale IPTV-Anbieter werden häufig durch Strafanzeigen von den Rechteinhabern, wie Sky, angestoßen. In der Regel erfolgen „Testkäufe“ bei diesen Anbietern im Zuge dessen die Ermittlungsbehörden ihre Ermittlungen ausweiten und intensivieren, so etwa über die sozialen Netzwerke bei Facebook Gruppen, Telegram usw. Es kommt zu Hausdurchsuchungen bei den Anbietern und der Beschlagnahme von elektronischen Geräten. Des Weiteren werden die elektronischen Geräte ausgewertet und die Konten (Bankkonte, Paypalkonten) der illegalen Anbieter überprüft. Hierbei kommen die Ermittlungsbehörden auch den Käufern/ Nutzern von illegalem IPTV und illegalem Cardsharing auf die Spur. Nach Abschluss der Ermittlungen gegen die Anbieter werden im Regelfall die Verfahren gegen einzelne Nutzer abgetrennt und an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Ermittlungen durch Testkäufe

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass Testkäufer von Sky, DAZN & Co. diese Käufe auf professionellen Anbieterseiten tätigen. Auf solchen Seiten im Internet werden "Sky-Abo Pakete-All-inklusiv" zu Preisen von ca. 15 EUR im Monat angeboten. Auch wenn die Kaufabwicklung nicht via Paypal oder Banküberweisungen abgewickelt werden, können die Nutzer solcher illegalen Dienste dennoch ausfindig gemacht werden und zwar über die IP Adresse. Eine solche Abfrage ist rechtlich zulässig. 

Einstellung der Ermittlungsverfahren!




Einstellung des Verfahrens. Beispiele von Mandanten. 

In vielen Fällen ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Nutzer von illegalem IPTV / illegalem Cardsharing möglich. Sehr oft gelingt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder aber nach § 153 StPO oder § 153a StPO. In all diesen Fällen gelten Sie als nicht Vorbestraft. Der Unterschied: Bei § 170 StPO besteht kein Tatverdacht gegen Sie; bei § 153 StPO ist die Schuld gegen Sie zu gering; bei § 153a StPO ist die Schuld zwar gering, aber eine Einstellung erfolgt nur unter Auflagen, zB. Geldauflage. 

Staatsanwaltschaft Koblenz.

In dem konkreten Fall soll mein Mandant illegal IPTV aus dem Internet bezogen und dafür jeweils Zahlungen via Paypal geleistet haben. Die Ermittlungsbehörden konnten den Anbieter des illegalen IPTV-Netzwerkes ausfindig machen und durchsuchten u.a. sämtliche Bankkonten, darunter auch das PayPal-Konto. Die Auswertung ergab, dass auch mein Mandant Zahlungen an den Anbieter geleistet hat. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 108 UrhG ein. Nach Sichtung der Ermittlungsakte und ausführlicher Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft konnte ich für den Mandanten eine Einstellung nach § 153 StPO erwirken. Der Fall ist beendet und mein Mandant nicht vorbestraft!

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Staatsanwaltschaft Heilbronn.

In dem konkreten Fall soll mein Mandant illegal IPTV aus dem Internet bezogen und dafür jeweils Zahlungen via Paypal geleistet haben. Die Ermittlungsbehörden konnten den Anbieter des illegalen IPTV-Netzwerkes ausfindig machen und durchsuchten u.a. sämtliche Bankkonten, darunter auch das PayPal-Konto. Die Auswertung ergab, dass auch mein Mandant Zahlungen an den Anbieter geleistet hat. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Computerbetruges nach § 263a StGB ein. Die Indizien gegen meinen Mandanten waren insgesamt sehr belastend. Dennoch konnte ich mit einer sehr ausführlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft eine Teileinstellung erwirken. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung gem. § 154 StPO abgesehen. Der Fall ist beendet und mein Mandant nicht vorbestraft!

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Rechtsanwalt

Staatsanwaltschaft Osnabrück.

In diesem konkreten Fall wurde meinem Mandanten zur Last gelegt, dass er via Internet über eine Verkaufsplattform ein unschlagbar günstiges SkyAbo usw. erworben haben soll. Als Tatnachweis diente der Staatsanwaltschaft lediglich die IP-Adresse meines Mandanten. Über den PC soll mein Mandant die Zugangsdaten für das illegale IPTV zugeschickt bekommen haben. In meiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft habe ich eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Die Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft ließ sehr deutlich erkennen, dass wir uns mit allen Mitteln gegen diesen Tatvorwurf verteidigen werden. Letztlich wurde das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt. Fall beendet. Mandant nicht vorbestraft.

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Staatsanwaltschaft Kaiserslautern.

In dem konkreten Fall soll mein Mandant illegal IPTV aus dem Internet bezogen und dafür jeweils Zahlungen via Paypal geleistet haben. Die Ermittlungsbehörden konnten den Anbieter des illegalen IPTV-Netzwerkes ausfindig machen und durchsuchten u.a. sämtliche Bankkonten, darunter auch das PayPal-Konto. Die Auswertung ergab, dass auch mein Mandant Zahlungen an den Anbieter geleistet hat. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 108 UrhG in ca. 10 Fällen. Dabei lag der Verdacht im Raume, mein Mandant hätte aufgrund der Vielzahl von Fällen gewerbsmäßig gehandelt, § 108a UrhG, was sich deutlich in der Strafandrohung bemerkbar mach. In meiner Stellungnahme konnte ich die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass ein gewerbsmäßiges Handeln nicht vorlag und regte daher eine Einstellung gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt. Der Fall ist beendet. Der Mandant nicht vorbestraft. 

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Staatsanwaltschaft Ellwangen.

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 202a StGB ein. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte und ausführlicher Stellungnahme wurde eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages angeregt. Die Staatsanwaltschaft hat dem zugestimmt und das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt. Der Fall ist beendet. Der Mandant nicht vorbestraft. 

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Staatsanwaltschaft Osnabrück. 

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 263a StGB ein. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte und ausführlicher Stellungnahme wurde eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages angeregt. Dabei wurden zahlreiche Argumente vorgetragen, welche die Staatsanwaltschaft davon überzeugen sollten, das Verfahren einzustellen. Das tat die Staatsanwaltschaft auch und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.  Der Fall ist beendet. Der Mandant nicht vorbestraft.

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Rechtsanwalt & Strafverteidiger.



Lohnt sich ein Rechtsanwalt?

Anwaltskosten. Gut investiertes Geld.

Ein Anwalt ist immer mit Kosten verbunden. Diese sollten Sie jedoch in Kauf nehmen. Andernfalls riskieren Sie unter Umstände erhebliche Strafen die zB. zu einer Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis führen und somit Konsequenzen können für ihren beruflichen Werdegang haben. Ab einer Verurteilung von 3 Monaten oder mehr als 90 Tagessätzen sind Sie vorbestraft!

Rechtstipps ersetzen keinen Rechtsanwalt.

Auch wenn Sie die obigen Rechtstipps und Entscheidungen zu Kenntnis genommen haben, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass Sie einen Rechtsanwalt ersetzen können. Keinesfalls sollten Sie eine Verteidigung selbst übernehmen, überlassen Sie das immer einen Rechtsanwalt. Auch wenn es Fälle gibt, in denen Betroffenen berichten, dass Sie ohne Rechtsanwalt eine Einstellung - teils mit Geldauflage - erreicht haben, entspricht das nicht der Regel, im Gegenteil. Zur Verdeutlichung: Auch wenn Sie wissen, dass es Menschen gibt, die einen Fallschirmsprung aus dem Flugzeug überlebt haben, würden Sie auch nicht auf die Idee kommen, aus dem Flugzeug ohne Fallschirm zu springen. Warum sollte das hier anders sein? 

Früh Rechtsanwalt einschalten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich lohnt schon im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger zu beauftragen, welcher sodann auf eine Verfahrenseinstellung entweder nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff. StPO hinwirken kann. Je früher Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, umso eher kann der Rechtsanwalt auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken. 

Honorar, Text Schreibmaschine

Anwaltskosten. Transparenz.

Eine gute Strafverteidigung hat immer seinen Preis. Ein guter Rat ist teuer. Dennoch soll eine gute Verteidigung nicht an den finanziellen Mitteln scheitern. Sie können darauf vertrauen, dass ich Ihnen bei den Anwaltskosten entgegenkommen werde und wir gemeinsam die Finanzierungsmöglichkeiten erarbeiten werden. 

Mein Versprechen:

  • Faires Anwaltshonorar. 
  • Faire Finanzierungsmöglichkeiten. 
  • keine versteckten Kosten. 
  • Kostentransparenz von Beginn an. 
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IPTV - Computerbetrug § 263a StGB

Nutzer und Anbieter von illegalem IPTV können sich wegen Computerbetruges strafbar machen. 

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Handelt der Anbieter gewerbsmäßig, so drohen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

IPTV - Ausspähen von Daten § 202a StGB

Nutzer von illegalem IPTV könne sich wegen Ausspähen von Daten gem. § 202 Abs. 1 StGB strafbar machen. Dort heißt es: 

Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sind Zahlungen auf Konten ein sicherer Nachweis? 

Häufig ist den Strafverfolgungsbehörden nur bekannt, dass Sie eine Zahlung auf das Konto dieser Anbieter geleistet haben. Eine Zahlung ist aber noch kein sicherer Nachweis dafür, dass Sie tatsächlich illegale IPTV / SkyCard Sharing genutzt haben. Es stellt lediglich ein Indiz dar, nicht mehr und nicht weniger. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich rechtlichen Rat einholen und Akteneinsicht beantragen. Nur dann kann eine erfolgsversprechende Verteidigung für Sie aufgebaut werden.

Hausdurchsuchung

Vorsicht: Hausdurchsuchung möglich! Wenn Sie Anbieter von illegalem IPTV oder Cardsharing sind dann müssen Sie damit rechnen, dass bei Ihnen eine Hausdurchsuchung erfolgen wird. Die Ermittlungsbehörden werden Sie aber nicht darüber informieren, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Stattdessen wird die Polizei und die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchführen. Alles wichtige zum Thema Hausdurchsuchungen und wie Sie sich richtig verhalten sollten können Sie hier lesen:

Hausdurchsuchung. Was tun?

Abmahnungen!

Es drohen Abmahnungen! Neben den strafrechtlichen Folgen drohen Ihnen als Nutzer auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen von den Rechteinhabern, wie Sky, DAZN, Netflix usw. In der Regel werden Sie außergerichtlich abgemahnt und aufgefordert eine bestimmte Summe als „Schadensersatz“ zu zahlen. Außerdem werden Sie zur Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine Abmahnung kann Sie hier schnell bis zu 1.500 EUR kosten! Wichtig: Bevor Sie überhaupt etwas zahlen und unterschreiben, kontaktieren Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, welcher die schriftliche Abmahnung und die strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtlich prüft. .

 Ermittlungsverfahren. Was tun?

Ermittlungsverfahren. 

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, wegen des Verdachts der illegalen Nutzung von IPTV/ SkyCard Sharing, sollten sie die nachfolgenden Ratschläge beachten, insbesondere was Sie tun können, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben.

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Tipps zum Ermittlungsverfahren.




Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

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Schweigen! Kein Wort!

Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

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Kein Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

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Rechtsanwalt suchen

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

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