Auslieferungsrecht: Ablauf und Rechtsmittel
Das zuständige Oberlandesgericht trifft eine Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit der Auslieferung gemäß den Bestimmungen §§ 31 und 32 IRG. Diese Entscheidung ist verbindlich und kann nicht angefochten werden.
Voraussetzungen der Auslieferung - Auslieferungsrecht
Die Grundlage für die Rechtshilfe liegt grundsätzlich in der wechselseitigen Unterstützung zwischen Staaten, die selbst ebenfalls Rechtshilfe gewähren, und folgt dem Prinzip der Gegenseitigkeit, wie in § 5 des IRG festgelegt. Dieser Grundsatz verlangt, dass die strafrechtliche Handlung, die der ersuchende Staat rügt, auch im ersuchten Staat als strafbare Tat gelten muss, gemäß § 2 IRG. Zusätzlich muss das fragliche Verhalten nach dem Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit auch nach deutschem Recht als Straftat angesehen werden. Schließlich bedarf es auch eines Auslieferungsabkommens beider Staaten.
Eine Übersicht über die Abkommen zur Auslieferung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten finden Sie hier: Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)
Darüber hinaus ist der ersuchende Staat verpflichtet, den Grundsatz der Spezialität zu beachten, wie in § 11 IRG festgelegt. Ohne die Zustimmung des ersuchten Staates dürfen keine anderen Straftaten verfolgt werden als diejenigen, wegen derer die Auslieferung beantragt wurde.
Anfechtung eines Auslieferungsbeschlusses
Wenn eine gesuchte Person aufgrund eines ausländischen Haftbefehls verhaftet wird, besteht die Möglichkeit, dass sie der vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 IRG zustimmt (Vereinfachte Auslieferung). Falls sie dies jedoch nicht tut, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Entscheidung beim Oberlandesgericht gemäß § 29 IRG zu stellen. Eine nachfolgende Auslieferung kann nur gemäß § 12 IRG bewilligt werden, wenn das zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit der Auslieferung des Beschuldigten erklärt hat. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auslieferung durch das zuständige Gericht erfolgt.
Entscheidung durch Oberlandesgericht
Die Entscheidung, ob jemand ausgeliefert wird, erfolgt durch das Oberlandegericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 13 Abs. 1, S. 2 IRG). Allerdings kann unter bestimmten Umständen eine erneute Entscheidung durch das Oberlandesgericht herbeigeführt werden, wenn neuere Umstände vorliegen oder aber ein Antrag auf nachträgliche Anhörung gestellt worden ist (§ 77 Abs. 1 IRG).
Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung
Als letzte Möglichkeit besteht die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht nur prüft, ob die Entscheidung zur Auslieferung den Beschuldigten in seinen Grundrechten verletzt, dh. es wird nicht jede Rechtsverletzung im Auslieferungsrecht geprüft, sondern nur solche die gegen die Verfassung verstoßen.
Unzulässigkeit der Auslieferung - Auslieferungsrecht
Die Auslieferung kann aber unter bestimmten Gesichtspunkten unzulässig sein. Unzulässig ist die Auslieferung u.a. in den folgenden Fällen:
- Die vorgeworfene Straftat ist nach deutschen Recht nicht strafbar
- Der Person droht Folter/ unmenschliche Behandlung/ die Todesstrafe
- Es besteht keine Gewähr, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird (§ 8 IRG)
- Verletzung von militärischen Pflichten (§ 7 IRG)
- Die Person deutscher Staatsangehöriger ist (Ausnahme: siehe unten im Beitrag)
- Strafverfahren ist politisch motiviert
- Keine Gewähr auf faires Verfahren
- Auslieferung verstößt gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung
- Bagatellstraftat
- Beschuldigter wurde wegen derselben Tat bereits rechtskräftig verurteilt