Verbotenes / illegales Autorennen.
Welche Strafen drohen.
Strafbarkeit.
§ 315d StGB.
Der nachfolgende Beitrag gibt eine Übersicht, wann Sie sich nach § 315d StGB strafbar machen, welche Strafen drohen und warum Sie unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten sollten.
§ 315d StGB regelt die Strafbarkeit von verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Norm zielt darauf ab, die erhebliche Gefährdung von Menschenleben und Sachwerten durch solche Rennen zu verhindern. Sie erfasst nicht nur die aktive Teilnahme an diesen Rennen, sondern auch deren Organisation und Durchführung sowie das rücksichtlose Fahren zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten. Durch die Schaffung dieser Vorschrift wird dem steigenden Risiko illegaler Autorennen und den damit verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit entgegengewirkt. Verstöße gegen § 315d StGB werden mit empfindlichen Strafen geahndet. .
Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?
§ 315d des Strafgesetzbuches (StGB) bezieht sich auf die Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen. Ein Verstoß liegt vor, wenn jemand als Veranstalter, Teilnehmer oder auch als Zuschauer handelt. Auch das „Alleinrennen“, also das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit und rücksichtsloser Fahrweise im Wettbewerb mit sich selbst, wird erfasst. Eine besondere Voraussetzung ist, dass durch das Rennen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht.
Strafbarkeit nach § 315d StGB
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Jetzt kontaktieren!Strafbarkeit nach § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB
Strafbar ist das Ausrichten oder Durchführen eines Rennens.
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB
Strafbar ist die Teilnahme am Rennen, dh. das aktive "mitmachen"
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
Strafbar ist das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB
Strafbar ist das Ausrichten oder Durchführen eines Kraftfahrzeugrennens. „Rennen“ im Sinne des § 315d StGB sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen, bei denen es darum geht, Höchstgeschwindigkeiten oder die höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten zu erreichen, und an denen mindestens zwei Kraftfahrzeuge teilnehmen.
Der Ausrichter eines Rennens ist die Person, die als ideeller und praktischer Initiator, Planer und Verantwortlicher die Veranstaltung vorbereitet, organisiert und eigenständig durchführt. Er muss nicht vor Ort sein beim Rennen, sondern kann auch im Hintergrund tätig sein.
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB
Nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen Sie an einem illegalen Autorennen teilnehmen. Sie müssen also „mitmachen“, dh. am Rennen tatsächlich mitwirken. Nicht strafbar ist die Hinfahrt zu einem Rennen.
Jetzt kontaktieren!§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
§ 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass Sie Ihr Auto durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt haben, um eine extrem hohe Geschwindigkeit („höchstmögliche Geschwindigkeit“) zu erreichen.
Wann ist eine Geschwindigkeit nicht angepasst? Nicht angepasst ist die Geschwindigkeit, wenn Sie die zulässige Geschwindigkeit überschreiten oder aber ihre Geschwindigkeit nicht der konkreten Verkehrssituation angemessen ist. Es kommt somit auf mehrere Faktoren an: Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse, wie hoch ist das Verkehrsaufkommen? wie sind die Lichtverhältnisse?
Grob Verkehrswidrig handeln Sie, wenn sie die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit in einer besonders schwerwiegenden Art und Weise verletzen. Allein das zu schnelles Fahren reicht hier nicht aus. Ihr Verhalten muss besonders schwerwiegend die Verkehrsvorschriften verletzen, zB. durch eine doppelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Wichtig: Eine nicht angepasste Geschwindigkeit liegt dann vor, wenn der Täter die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung der Verkehrssituation nicht anpasst (zB. unübersichtliche Straße, Straßenschäden oder Wetterbedingungen durch Regen, Nebel, Schnee etc.). Des Weiteren muss er ein besonders schwerwiegendes und gefährliches Verhalten zeigen, das gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Hierbei handelt es sich um die Fälle des sog. „Alleirasens“, dh. der Täter führt ein illegales Straßenrennen gegen sich selbst durch.
Jetzt kontaktieren!Flucht vor Polizei strafbar?
Wenn Sie versuchen, sich vor der Polizei durch rücksichtsloses und verkehrsrechtswidriges Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit zu entziehen und dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, kann auch eine Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen.
Aber: Eine Flucht vor der Polizei ist nicht immer ein sog. „Alleinrennen“ und somit strafbar nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der BGH hat in einem Beschluss einige Kriterien aufgestellt, wann eine Flucht vor der Polizei doch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein kann.
BGH: Flucht vor Polizei strafbar, wenn...
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (nicht ausreichend sind etwa 20km/h zu schnell)
- grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung. Beispiel: Sie fahren über rote Ampeln oder wechseln riskant die Fahrspuren und gefährden andere Verkehrsteilnehmer oder aber Sie begehen riskante Bremsmanöver oder verursachen sog. „Beinnahekollisonen“
- Absicht (Vorsatz!) des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen, um so vor der Polizei zu fliehen. Dabei ist es irrelevant, ob dem Täter tatsächlich die Flucht gelingt
Durch ein Rennen stirbt jemand: Was droht ihnen?
Wenn durch ein illegales Autorennen jemand stirbt, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren! Dies ergibt sich aus § 315d Abs. 5 StGB. Juristen sprechen hierbei von seiner sog. „Erfolgsqualifikation“. Eine „Erfolgsqualifikation“ erkennen Sie an den Begriffen „verursacht der Täter dadurch“.
Wichtig ist hierbei, dass Sie keinen Vorsatz haben müssen zur Tötung eines anderen Menschen. Es reicht aus, wenn Sie durch ihre vorsätzliche Handlung des illegalen Autorennens nur durch Leichtfertigkeit den Tod (Fahrlässigkeit § 18 StGB) eines anderen Menschen verursachen! Eine tiefgründigere Auseinandersetzung zu dieser Problematik würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.
Merken Sie sich bitte folgendes: Wenn Sie durch ein illegales Autorennen einen Menschen töten oder schwer an seiner Gesundheit schädigen oder eine große Zahl von Menschen an ihrer Gesundheit schädigen, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren! Unter besonderen Umständen kann Ihnen sogar eine Verurteilung wegen Mordes drohen und somit eine lebenslange Freiheitsstrafe. Beispielhaft ist hier der Fall der Kudamm-Raser aus Berlin. Lesen Sie hierzu in aller Kürze die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2020, Az. 4 StR 482/2020 als Pressemitteilung.
Vorsatz & Fahrlässigkeit
Für eine Verurteilung nach § 315d Abs. 1 StGB müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben. Juristisch bedeutet Vorsatz, dass Sie mit „Wissen“ und Wollen“ die Tat verwirklicht haben. Es reicht aber auch aus, wenn Sie das illegale Autorennen nach § 315d Abs. 1 StGB nicht mit „Wissen“ und „Wollen“ begangen haben, sondern die Handlungen nach § 315d Abs. 1 StGB Nr. 1 – Nr. 3 StGB „billigend in Kauf genommen haben“ (sog. Eventualvorsatz).
Wichtig zu wissen ist, dass auch eine Fahrlässigkeit ausreicht, um sich strabar zu machen. Wenn Sie die Gefahr fahrlässig verursachen, dh. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeuten Wert „fahrlässig“ gefährden, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. (§ 315d Abs. 4 StGB).
Weitere rechtliche Konsequenzen?
Einziehung der Fahrerlaubnis
Unter Umständen droht Ihnen schon die Einziehung der Fahrerlaubnis schon vor der eigentlichen Hauptverhandlung. Dies ist nach § 111a StPO möglich.
Fahrverbot & Punkte
Ihnen droht ein Fahrverbot bis zu 6 Monate und Punkte in Flensburg
Entziehung der Fahrerlaubnis
Es droht Ihnen die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Das bedeutet, dass vor Ablauf der Sperrfrist die Führerscheinbehörde Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Außerdem droht Ihnen bei der Neubeantragung eine MPU.
Beschlagnahme des Autos
Es droht die Beschlagnahme und Einziehung des Autos. Das Auto kann nach der Tat beschlagnahmt und eingezogen werden. Einziehung bedeutet, dass das Eigentum auf den Staat übergeht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Auto um das Eigentum des Täters handelt.
Einzelfallentscheidung
Welche dieser Konsequenzen Ihnen drohen, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle: Kam es zum Unfall? Wurden Menschen verletzt? Einschlägige Vorstrafen? Eintragungen im Verkehrsregister?
Schadensersatzansprüche!
Es drohen Ihnen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, wenn Sie bei einem illegalen Autorennen einer anderen Personen einen Schaden zufügen.
Übernimmt die Versicherung den Schaden?
Schließlich stellt sich die Frage, ob Ihre KfZ Versicherung im Falle eines Schadens, welcher durch ein illegales Autorennen entstanden ist, die Kosten übernimmt. An dieser Stelle können keine vertieften Ausführungen erfolgen, jedoch kann folgendes gesagt werden: Die Schäden die Sie anderen Verkehrsteilnehmern zugeführt haben, werden durch ihre Versicherung reguliert, dh. die Versicherung übernimmt die Kosten.
Aber: Die Versicherung wird sich das Geld von Ihnen wieder zurückholen! Die Schäden an Ihrem Fahrzeug, die dadurch entstanden sind, dass Sie an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben, werden von der Kaskoversicherung nicht übernommen. Grund hierfür ist, dass Sie durch die Teilnahme an einem illegalen Autorennen grob fahrlässig handeln.
Jetzt kontaktieren!Fall eines Mandanten...
Ein junger Mandant von mir wurde von der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs eines illegalen Autorennens angeklagt. Die Staatsanwaltschaft warf meinem Mandanten vor, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, in einer deutschen Großstadt Nachts ein illegales Autorennen durchgeführt zu haben, indem er sich mit seinem stark motorisierten Fahrzeug, mit hoher Geschwindigkeit, quietschenden Reifen und heulenden Motorgeräuschen ein Rennen geliefert haben soll. Mein Mandant soll dadurch eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen haben. Eine Polizeistreife, die sich wegen eines anderen Einsatzes in unmittelbarer Nähe aufhielt, soll das illegale Autorennen beobachtet haben.
Jetzt kontaktieren!Wie ging der Fall aus?
Vor dem Amtsgericht hat sich mein Mandant auf meinen Rat hin zur Sache nicht eingelassen und somit geschwiegen. Stattdessen wurden die Polizisten aus jener Nacht als Zeugen vernommen und befragt. Die Aussagen der Polizisten waren jedoch sehr schwammig und reichten für eine Verurteilung nicht ansatzweise aus. Es konnten weder Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit gemacht werden, noch konnte meinem Mandanten nachgewiesen werden, dass er tatsächlich der Fahrer eines illegalen Autorennens war. Somit gab es erhebliche Zweifel, dass mein Mandat tatsächlich der Täter war. Die Tat konnte meinen Mandaten nicht nachgewiesen werden! Das Ergebnis: Freispruch für den Mandanten!
Jetzt kontaktieren!Rechtsanwalt kontaktieren!
Rechtsanwalt einschalten.
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat läuft, dann sollten Sie sich unbedingt einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen! Denn in solchen Fällen drohen Ihnen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzforderung des Opfers! Im Ermittlungsverfahren ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die eigenen Rechte effektiv zu schützen. Das Ermittlungsverfahren dient der Aufklärung von Straftaten und kann für Betroffene mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sein. Ein Rechtsanwalt bietet wichtige Unterstützung, indem er Akteneinsicht beantragt und den Überblick über die Beweislage behält. Dadurch kann er die Strategie der Verteidigung gezielt darauf abstimmen.
Einstellung des Verfahrens möglich.
Darüber hinaus kann ein erfahrender Strafverteidiger/ Rechtsanwalt je nach Fall bereits im Ermittlungsverfahren große Erfolge für Sie erzielen: Es kann zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sie kommen, zur Einstellung gegen einer Geldauflage oder zum Erlass eines Strafbefehls. Somit kommt es nicht zur Gerichtsverhandlung. Zu Bedenken ist auch, dass Sie mit einer guten Verteidigung und einem erfahrenen Strafverteidiger/ Rechtsanwalt eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis umgehen können. Denn werden Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätze verurteilt oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als 3 Monaten, so wird diese Strafe in ihr polizeiliches Führungszeugnis eingetragen - Sie sind damit vorbestraft!
Vorladung von der Polizei erhalten?
Termin absagen!
Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.
Jetzt kontaktierenSchweigen!
Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.
Jetzt kontaktierenKeine Nachteile!
Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.
Jetzt kontaktierenRechtsanwalt suchen!
Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!
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