Strafbarkeit bei Facebook: Beleidigung im Internet. Welche Strafen drohen

Hasskommentare in sozialen Netzwerken. 

Der vorliegende Beitrag thematisiert die Frage nach der Strafbarkeit von Äußerungen/ Kommentaren im Internet am Beispiel der sozialen Medien bei Facebook/Instagram usw. Die Thematik hierzu ist sehr komplex und umfangreich, so dass nur die wichtigsten Punkte hierzu angesprochen werden am Beispiel der Beleidigung nach § 185 StGB.

Beleidigung bei Facebook & Co. 

Beleidigungen, die in der digitalen Welt verbreitet werden, können nicht nur persönliche Beziehungen belasten, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Einleitung beleuchtet die rechtlichen Grundlagen der Beleidigung im Kontext von Facebook und zeigt auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Äußerung als strafbare Handlung gilt. Dabei wird auch auf die Grenzen der Meinungsfreiheit eingegangen.

Beleidigung im Internet




Zusammenfassung - Überblick

Welche Strafbarkeit bei "Hatespeech"?

Bei bestimmten Kommentaren / Äußerungen im Internet können verschiedene Strafbarkeiten in Betracht kommen, zB. Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Aufruf zur Begehung von Straftaten, Volksverhetzung etc. Bei einer Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. In den meisten Fällen kommt es zu einer Geldstrafe.

Einzelfall entscheidend!

Bei der Beleidigung steht die Missachtung und Herabwürdigung der Person im Vordergrund und keine sachliche Auseinandersetzung und/ oder zulässiges Werturteil. Es gibt zahlreiche Urteile zum Straftatbestand der Beleidigung und beispielhafte Äußerungen die strafbar sind. Aber: Entscheidend ist immer der Einzelfall und der Gesamtkontext sowie die Umstände der Äußerung.

Meinungsfreiheit Art. 5 GG

Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbeschränkt und unterliegt nach dem Grundgesetz bestimmten Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG). Handelt es sich um eine beleidigende Äußerung / Schmähkritik, so tritt die Meinungsfreiheit Art. 5 GG zurück. Es macht rechtlich zunächst keinen Unterschied, ob Sie die Beleidigung in der realen oder virtuellen Welt begehen. Eine Beleidigung im Internet kann aber "härter" bestraft werden und zu Schadensersatzansprüchen führen.

Vorsicht bei "Likes"

Auch das "Liken" von Beiträgen kann im Einzelfall strafbar sein und ggfs. eine Hausdurchsuchung zur Folge haben! Es drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen!

Hausdurchsuchung. Vorladung. Rechtsanwalt.

In ganz besonderen Einzelfällen kann es zu Hausdurchsuchungen kommen! Tipps zum richtigen Umgang bei Hausdurchsuchungen (siehe unten) finden Sie im Beitrag. Sie haben eine Vorladung erhalten? Bitte sagen Sie den Termin ab, Schweigen Sie und suchen Sie sich unbedingt einen Rechtsanwalt! Sie müssen keine Nachteile befürchten, da Sie das Recht haben zu Schweigen! Lassen Sie sich von einem qualifizierten Strafverteidiger auf diesem Gebiet vertreten. Je früher desto besser.



Hasskommentare & Social Media

Der Begriff Hate Speech, zu Deutsch „Hassrede“, bezieht sich auf sprachliche Äußerungen von Hass, die darauf abzielen, bestimmte Personen oder Personengruppen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Insbesondere in den sozialen Medien, wie Facebook, Instagram oder ehemals Twitter nimmt diese Problematik seit Jahren zu. Die vermehrte Präsenz von Diskussionen, die Anonymität der Nutzer und die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien sind nur einige Faktoren, die dazu beitragen, dass sich Hass online problemlos ausbreiten kann. Um das Ergebnis an dieser Stelle bereits Vorweg zu nehmen. Das deutsche Strafrecht macht in der rechtlichen Bewertung einer Aussage/ Äußerung, ob diese strafbar ist oder nicht, keinen Unterschied zwischen der realen Welt und dem Internet, insbesondere den sozialen Netzwerken wie Facebook Twitter (X) oder Instagram. Das Internet und die sozialen Medien sind keine rechtsfreien Räume!

Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?

Welche Strafbarkeit kommt in Betracht? Die klassischen Straftatbestände bei Hassreden im Internet sind vorwiegend: Beleidigung, § 185 StGB Üble Nachrede, § 186 StGB Verleumdung, § 187 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB Volksverhetzung, § 130 StGB Billigung von Straftaten, § 140 StGB. An dieser Stelle wird bewusst auf eine nähere Erläuterung all dieser Straftatbestände und ihre juristischen Definitionen verzichtet. Stattdessen erfolgt eine nähere Auseinandersetzung mit dem wohl häufigsten und bekanntesten Delikt in diesem Kontext: der Beleidigung nach § 185 StGB.




Rechtsprechung.
Beleidigung.
§ 185 StGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes versteht man unter einer Beleidung die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person. Diese kann mündlich, schriftlich oder durch Gestiken zum Ausdruck kommen. Ob eine Äußerung beleidigend und somit nach § 185 StGB strafbar ist, bestimmt sich durch Auslegung der verwendeten Begriffe. Dabei kommt es darauf an, wie eine durchschnittliche Person die Aussage wahrnimmt. Aber auch auf den Kontext kommt es an! Des Weiteren muss die beleidigende Person ausreichend identifizierbar und konkretisiert sein. Daher reicht es beispielsweise aus, wenn die Beleidigung durch einen Kommentar oder Beitrag gegenüber einem Facebook-Nutzer auf Facebook erfolgt. Denn dieser ist hinreichend konkretisiert und identifiziert. 

Kein Versuch möglich. Allgemeine Unhöflichkeiten.

Übrigens: Eine Beleidigung kann nicht „versucht“ werden, dh. sie können nicht wegen einer versuchten Beleidigung bestraft werden, da § 185 StGB einen Versuch nicht sanktioniert. Allgemeine Unhöflichkeiten keine Beleidigung: Hingegen liegt keine strafrechtlich relevante Beleidigung vor, wenn es sich lediglich um allgemeine Unhöflichkeiten, Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter oder Distanzlosigkeiten handelt.

Nicht jede kritische Äußerung ist strafbar.

Nicht jede kritische Äußerung gegenüber einer Person stellt zwangsläufig eine strafrechtlich relevante Beleidigung dar, selbst wenn die Äußerung vom Betroffenen als verletzend empfunden wurde. Tatsachenbehauptungen über eine Person, selbst wenn sie wenig schmeichelhaft sind, aber der Wahrheit entsprechen, können niemals als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB geahndet werden, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, nicht hervorgeht! Ebenso sind negative Werturteile keine strafbare Beleidigung, wenn sie sich auf ein "ehrminderndes Verhalten" des Betroffenen beziehen, in diesem Sinne korrekt sind und angemessen ausgedrückt werden.




Eine Frage des Einzelfalles. 

Schwieriger wird es bei Äußerung wie „Du Jude“, „Du homo(sexueller)“ , „bist du behindert“ (wenn der Betroffene tatsächlich eine Behinderung hat) oder aber auch „Du Hurensohn“ (wenn die Mutter des Betroffenen tatsächlich als Prostituierte arbeitet). Ob es sich hierbei um eine Beleidigung handelt, kann pauschal nicht beantwortet werden, da es entscheidend darauf ankommt, ob primär die Herabwürdigung der Person beabsichtigt ist oder nicht. Ist eine solche beabsichtigt, so dürfte hier eine Beleidigung nach § 185 StGB vorliegen. Aber auch hier ist zu betonen, dass es immer auf den Einzelfall und den Gesamtkontext der Äußerung ankommt. 

Beispiel "Du Jude"

Beispielhaft an der Äußerung „Du Jude“ lässt sich folgendes sagen: Aus der reinen Bezeichnung einer Person als "Jude" lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei der betroffenen Person um ein "minderwertiges Mitglied der Gesellschaft" handelt. Eine andere Beurteilung könnte im Einzelfall jedoch dann zutreffen, wenn der Äußernde sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder seine Äußerungen anderweitig damit in Verbindung setzt, insbesondere damit eine Herabwürdigung der Person bezweckt und somit die Äußerung "Du Jude" in einer herabsetzenden Art und Weise erfolgt.

Rechtsprechung. Zahlreiche Urteile. 

Die Frage, ob eine Äußerung/ ein Kommentar den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt, ist stets vom Einzellall abhängig. Es existieren zahlreiche Kommentare/ Rechtsprechungsübersichten die beispielhaft aufzählen, in welchen Fällen die Gerichte eine Beleidigung und somit eine Missachtung in der Kundgabe bejaht haben.

Beispiele.

Beispielhaft sind etwa folgende Kommentare/ Äußerungen die von den Gerichten als Beleidigung nach § 185 StGB eingestuft worden sind: "Du Jude", sofern die Äußerung eine herabsetzenden Charakter aufweist. "Du Zigeunerjude". Vergleich eines Soldaten mit KZ-Aufseher, Henkern/ Folterknecht. "Du warmer Bruder" oder "Du Schwuchtel". "Du Nazi" Bezeichnung eines Anwalts als kriminellen. "Du Schwein" im Straßenverkehr. Bezeichnung einer behinderten Person als "krüppel". "Du Zigeuner". "Du Bulle". "Du Rechtsbeuger". "Du Lügner". "Du Pädo" / "Pädophilen-Trulla" .



Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Expertenwissen gefragt.

Die obigen Beispiele aus der Rechtsprechung sind nur exemplarisch und nicht abschließend. Der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfordert von einem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger nicht nur ein umfassendes strafrechtliches Wissen, sondern vor allem Kenntnisse auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG und der einschlägigen Rechtsprechung der Fachgerichte sowie des Bundesverfassungsgerichts zu strafbaren Kommentaren/ Äußerungen vs. zulässigen Inhalten nach Art. 5 GG.

Einzelfall. 
Rechtsanwalt. Fachkenntnisse. 

Wie bereits beschrieben kommt es immer auf den Einzelfall an sowie die Gesamtumstände und den Kontext der Äußerung bzw. der Kommentierung. Ein qualifizierter Rechtsanwalt/ Strafverteidiger wird Sie dahingehend rechtlich beraten , ob und in welchem Umfang Sie mit einer Strafe zu rechnen haben, welche weiteren Schritte notwendig sein werden und wie in einem solchen Fall die Verteidigungsstrategie aussieht. Überlassen Sie einen solchen Fall einem qualifizierten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger mit entsprechenden Kenntnissen auf diesem Gebiet, da die Beleidigungsdelikte nach § 185 ff. StGB ausgesprochen anspruchsvoll sind, sie in einem extremen Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG stehen und immer wieder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigen. Kenntnisse auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie der einschlägigen Rechtsprechung sind für eine optimale Verteidigung unerlässlich und somit das "A" und "O".




Frühzeitig Rechtsanwalt einschalten. 

Je früher Sie einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger mit dem Fall beauftragen, umso eher kann eine optimale und qualifizierte Strafverteidigung für Ihren Fall erarbeitet und gewährleistet werden. Denn schon im Ermittlungsverfahren kann der Rechtsanwalt/ Strafverteidiger die "richtigen Weichen" legen und somit maßgeblich den Ausgang des Ermittlungsverfahrens beeinflussen. Nicht selten ist es der Fall, dass bei identischen Äußerungen/ Kommentaren von Mandanten bzw. in identischen Fällen, die Staatsanwaltschaften hierzulande zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen und entweder dem Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens entsprechen und folgen, oder aber Anklage erheben bzw. den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Strafverteidigung 
ist Kampf. 

Umso wichtiger ist es daher, dass Sie sich in solchen Fällen unbedingt einen qualifizierten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger auf diesem Gebiet ausfindig machen, welcher die Verteidigung - unabhängig vom Inhalt der Äußerung und ohne Ansehen der Person und ihrer politischen Ausrichtung etc. - übernimmt. Denn: Ein guter Strafverteidiger verteidigt nie die Tat des Beschuldigten bzw. des Angeklagten, sondern nur dessen Rechte im gesamten Strafverfahren zur Sicherung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren (Fair-Trial-Grundsatz).




Meinungsfreiheit - nicht bei Schmähkritik!

Im Zusammenhang mit Beleidigungsdelikten spielt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, der Meinungsfreiheit, eine entscheidende Rolle. Sie ist zumeist Dreh- und Angelpunkt wie Äußerungen/ Werturteile zu interpretieren sind und ob Sie dem Recht des Äußernden einer mutmaßlichen Beleidigung Vorrang gebietet und somit Schutz vor einer strafbaren Verurteilung. Nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist die Schmähkritik. Dieser Begriff wurde vor allem im Zusammenhang mit Jan Böhmermann und seinem „Gedicht“ über dem türkischen Präsidenten Erdogan verwendet.

Begriff der Schmähkritik.

Der Begriff Schmähkritik bezieht sich nach der Definition auf eine kritische Äußerung über eine Person, die nur darauf abzielt, diese herabzusetzen und zu diffamieren. Dabei erfolgt keine thematische Auseinandersetzung zu einer spezifischen Thematik oder Angelegenheit. Es geht allein darum, die Person verächtlich zu machen. Die Schmähkritik fällt nicht in den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Frage, wann jedoch im konkreten Fall die Grenze zwischen einer erlaubten Meinungsäußerung und einer unzulässigen Schmähung überschritten ist, bedarf einer umfassenden Einzelfallbetrachtung.




Unterschied zur Beleidigung im Internet?

 Die Antwort ist einfach. Nein. Es macht in der rechtlichen Bewertung keinen Unterschied, ob sie eine beleidigende und strafbare Aussage in der „realen“ Welt tätigen oder im Internet. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Beleidigung im Internet durchaus Auswirkungen haben kann, in der Strafhöhe und ggfs. im Falle eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld. 

Hemmschwelle niedrig. 

Im Internet ist die Hemmschwelle, andere zu beleidigen, oft niedrig, da man der betroffenen Person nicht direkt gegenübersteht. Blogs, Webseiten und soziale Netzwerke bieten mit ihren Kommentarfunktionen Plattformen, auf denen beleidigende und ehrverletzende Kommentare schnell verfasst und veröffentlicht werden können. Dabei wird häufig übersehen, dass eine online veröffentlichte Beleidigung eine besondere Schwere hat, da sie von einem besonders großen, oft nicht klar eingrenzbaren Personenkreis gelesen werden kann, und das zu jeder Tageszeit.

Auswirkungen auf Strafhöhe. 

Die Beleidigung wird somit einer viel größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht, als es üblicherweise der Fall wäre, wenn beleidigende Worte in einem persönlichen Gespräch fallen. Diese Tatsachen können sich dann in der Strafhöhe und ggfs. im Falle eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld niederschlagen.




"Likes" Facebook können strafbar sein!

Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn ich nur einen Kommentar oder ein Video like? In einem solchen Fall können Sie sich strafbar machen. Voraussetzung ist aber, dass der gelikte Inhalt oder Beitrag, einen strafbaren Inhalt hat. Ein besonders interessanter Fall ist der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 05.08.2022. Hintergrund des Beschlusses war eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen, welches eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet hatte. 

Was ist passiert?

Doch was war passiert? Der Beschuldigte hinterließ auf einem Facebook-Kommentar, mit einem hetzerischen Inhalt, ein LIKE/ „Gefällt mir“. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen des Verdachts einer Straftat nach § 140 StGB (Billigung von Straftaten). Sämtliche elektronische Geräte wurden vorerst beschlagnahmt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Beschuldigte Beschwerde beim Landgericht Memmingen ein. Doch das Landgericht hielt den hinreichenden Tatverdacht einer Straftat nach § 140 StGB für gegeben. Auch die Anordnung der Hausdurchsuchung sei rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, insbesondere sei sie auch verhältnismäßig gewesen.

Beschluss LG Meiningen fragwürdig.

Der Verfasser hält den Beschluss des LG Meiningen in mehreren Punkten für höchst fragwürdig, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass ein Ermittlungsverfahren lediglich am Maßstab des bloßen Verdachts erfolgt, und sich nicht an die Maßstäbe hält, die das Bundesverfassungsgericht zur Thematik Meinungsfreiheit vs. strafbare Handlung in sehr ausführlicher Form (!) aufgestellt hat. Es bestehen noch weitere Bedenken, so etwa ob das bloße "Liken" ausreicht für ein "Billigen" und "Zueigen machen" (was der Verfasser hier verneint) und ob die Maßnahme hier verhältnismäßig war (nach Meinung des Verfasser nicht ansatzweise verhältnismäßig). 




Welche Strafen drohen?

Welche Strafe droht mir bei einer Beleidigung? Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Häufig kommt es zu einer Geldstrafe. Zur Höhe der Geldstrafe kann an dieser Stelle keine pauschale Aussage getroffen werden. Die Angaben zur Höhe der Geldstrafe bei einer Beleidigung die sie im Internet finden, sie aus Sicht des Verfassers nicht wirklich brauchbar. Denn die Geldstrafe bemisst sich sowohl nach der Anzahl der Tagessätze als auch nach der Tagessatzhöhe (diese hängt von ihren Einkommensverhältnissen ab). Aber auch Freiheitsstrafen, die meist zur Bewährung ausgesetzt werden, sind möglich. Schließlich kommt auch eine Einstellung nach den § 153 ff. StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Betracht. Bitte beachten Sie folgendes: Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen (dh. ab 91 Tagessätzen) kommt es zu einer Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis! 

Wie kann eine Beleidigung bewiesen werden?

Im Gegensatz zur „realen Welt“, wo sich zum Beispiel zwei Personen gegenüberstehen und eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation besteht, ist die Beweislage im Internet in der Regel deutlich einfacher und leichter. Denn Sie haben die Möglichkeit die beleidigende Äußerung mit einem Screenshot zu sichern. Außerdem sind die Täter im Internet, insbesondere in den sozialen Medien meist auch nicht immer die „intelligentesten“, da sie oftmals ihr Profil, mit ihrem richtigen Namen, teilweise Wohnort und sogar Arbeitgeber, offenlegen. Ist der Täter hingegen anonym ist die Beweislage deutlich schwieriger, sofern es sich um die bekannten sozialen Netzwerke handelt, wie Facebook. Im Falle einer Beleidigung per E-Mail hat der Verletzte das Recht auf Auskunft über den Anschlussinhaber der IP-Adresse.

Maßnahmen der Polizei

Je nach "schwere" und "Umfang" der beleidigenden Äußerung und/ oder des beleidigenden Kommentar kann in der anwaltlichen Praxis beobachtet werden, dass die Ermittlungsbehörden - hier die Polizei - alles Möglichkeiten ausschöpfen, um die Person ausfindig zu machen, die einen strafbaren Inhalt gepostet/ verbreitet/ kommentiert hat. In der Mehrzahl der Fälle erfolgt die Meldung nicht nur durch die Nutzer von sozialen Netzwerken, sondern auch von Meta (Facebook) selbst. Meta (Facebook) und sonstige Social Media Anbieter sind dazu verpflichtet, "Hasskommentare" etc. zu melden. 

Schützen "Fake Namen" vor Strafverfolgung?

Fake Name schützt nicht vor Strafverfolgung! Oft verfassen die Täter ihre Beiträge, insbesondere wenn sie sich gegen Politiker, Personen des öffentlichen Lebens oder aber aktuelle politische Ereignisse handelt (zB. Flüchtlinge, Asylanten, Israel-Konflikt) unter falschen Fake Namen! Die Täter glaube so eine Strafverfolgung entkommen zu können. Doch dieser Glaube ist ein weit verbreiteter Irrtum. 

IP-Adresse. Anschlussinhaber.

Denn: Fake Namen bei Facebook/ Instagram schützen nicht vor Anonymität der Täter. Denn mit jedem Beitrag hinterlassen Sie auch spuren, nämlich eine IP-Adresse. Über diese IP-Adresse lässt sich dann der Anschlussinhaber identifizieren und die Ermittlungsbehörden kommen dem Täter so auf die Spur. Zwar ist der Aufwand in solchen Fällen für die Strafverfolgungsbehörden deutlich höher, aber die Strafverfolgungsbehörden werden alles versuchen, um den Täter zu ermitteln. Das zeigte auch der Fall eines Mandanten von mir.




Rechtsanwalt kontaktieren. 

Die obigen Beispiele sind nur exemplarisch und nicht abschließend. Der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfordert von einem Rechtsanwalt/ Strafverteidiger nicht nur ein umfassendes strafrechtliches Wissen, sondern vor allem Kenntnisse auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG und der einschlägigen Rechtsprechung der Fachgerichte sowie des Bundesverfassungsgerichts zu strafbaren Kommentaren/ Äußerungen vs. zulässigen Inhalten nach Art. 5 GG. Wie bereits beschrieben kommt es immer auf den Einzelfall an sowie die Gesamtumstände und den Kontext der Äußerung bzw. der Kommentierung.

Rechtsanwalt mit Kenntnisse auf dem Gebiet.

Überlassen Sie einen solchen Fall einem qualifizierten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger mit entsprechenden Kenntnissen auf diesem Gebiet, da der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB sowie sämtliche Beleidigungsdelikte ausgesprochen anspruchsvoll sind, sie in einem extremen Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG stehen und immer wieder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigen. Kenntnisse auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie der einschlägigen Rechtsprechung sind für eine optimale Verteidigung unerlässlich und somit das "A" und "O".

Ein guter Verteidiger verteidigt nie die Tat.

Umso wichtiger ist es daher, dass Sie sich in solchen Fällen unbedingt einen qualifizierten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger auf diesem Gebiet ausfindig machen, welcher die Verteidigung - unabhängig vom Inhalt der Äußerung und ohne Ansehen der Person und ihrer politischen Ausrichtung etc. - übernimmt. Denn: Ein guter Strafverteidiger verteidigt nie die Tat des Beschuldigten bzw. des Angeklagten, sondern nur dessen Rechte im gesamten Verfahren.

Dr. Dejan Dardic 

Zusammenfassend lohnt es sich für die Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger zu beauftragen, welcher sodann auf eine Verfahrenseinstellung entweder nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff. StPO hinwirken kann. Je früher Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, umso eher kann der Rechtsanwalt auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken. Ein Anwalt ist immer mit Kosten verbunden. Diese sollten Sie jedoch in Kauf nehmen. Andernfalls riskieren Sie unter Umstände erhebliche Strafen die zB. zu einer Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis führen und somit Konsequenzen können für ihren beruflichen Werdegang haben.

Ermittlungsverfahren. Was Sie tun können!

Was Sie tun können!

  1. Sagen Sie den Termin bei der Polizei ab! 
  2. Gehen Sie nicht zur Vernehmung! 
  3. Wenn Sie aufgefordert werden, sich schriftlich zu äußern, so tun Sie das bitte nicht! 
  4. Stattdessen sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen und sich beraten lassen. Daher: Kein Wort mit der Polizei.
Jetzt kontaktieren

Vorladung von der Polizei erhalten?

Termin absagen!

Termin bei der Polizei absagen! Entgegen der verbreiteten Auffassung besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Beschuldigten, einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei Folge zu leisten. Dennoch versuchen die ermittelnden Beamten oft den Eindruck zu erwecken, dass es notwendig ist, als Beschuldigter zu dem Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen. Das müssen Sie nicht! Es mag vielleicht höflich sein, die Vorladung als Beschuldigter rechtzeitig abzusagen. Dennoch besteht für den Beschuldigten im Strafverfahren keine rechtliche Verpflichtung dazu. Der Beschuldigte ist der Polizei auch keine Erklärung schuldig, warum er nicht zum Vorladungstermin erscheinen kann. An dieser Stelle kann nur der eindringliche Rat lauten, keine Kommunikation mit der Polizei zu führen. Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet.

Jetzt kontaktieren

Schweigen! Kein Wort!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein erfahrener Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Es ist ratsam, den Termin bei der Polizei abzusagen oder durch einen Anwalt absagen zu lassen. Aber was viel wichtiger ist: Bitte schweigen Sie! Unterschreiben Sie bitte nichts! Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren und Ihn beauftragen.

Jetzt kontaktieren

Keine Nachteile für Sie!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Sie müssen nicht die Polizei/ Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen unterstützen und ihnen helfen! Nicht Sie müssen ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat (die Justiz/ Strafverfolgungsbehörden) muss Ihnen die Straftat nachweisen! Wenn Sie schweigen, nichts sagen, dann hat das im Strafrecht keine negativen Auswirkungen für Sie! Es ist kein Nachteil für Sie! Es ist sogar ihr Recht sich nicht selbst belasten zu müssen.

Jetzt kontaktieren

Rechtsanwalt suchen!

Rechtsanwalt suchen! In einem solchen Fall sollten Sie sich einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger suchen und sich rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt kann wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Wenn Sie von mir rechtlich vertreten bzw. verteidigt werden wollen, dann melden Sie sich umgehend bei mir, wenn Sie die Vorladung/ den Brief der Polizei erhalten haben. Ich sage den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und führe ab sofort die gesamte Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft/ der Polizei für Sie, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen!

Jetzt kontaktieren

Bewertungen zu Dr. Dejan Dardic 

STRAFRECHT
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
STRAFVERTEIDIGUNG

Jetzt unverbindlich kontaktieren!